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Ewigkeitsklausel und Projektausgaben Der schwierige Spagat bei Stiftungsvermögen

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Während der Berater üblicherweise Kursänderungen und Ausschüttung zusammenrechnet, muss der Stiftungsvorstand differenzieren: Eine noch so hohe Gesamtrendite ist für ihn zumindest für die eigentliche Stiftungsarbeit nutzlos, wenn sie nicht zum Teil aus ausschüttungsfähigen Erträgen besteht. Denn nur mit den Erträgen kann die Stiftung ihre Projekte bezahlen. Von der bloßen Steigerung des Depotwerts profitiert etwa ein Kinderdorf in Afrika nicht. Das soll nicht heißen, dass ein gänzlicher Verzicht auf Vermögenszuwächse in einem Stiftungsdepot sinnvoll wäre.

Diese dienen neben den Rücklagen dem viel beschworenen Kapitalerhalt. Hier ist noch zu erwähnen, dass es wichtig ist, im Rahmen der Definition der Anlagestrategie die Cashflow-Bedürfnisse der Stiftung zu berücksichtigen. Ein Thema, das oft in der (Erst-)Beratung vollkommen untergeht, für die Stiftung aber elementar ist. Denn sie hat auch laufende Kosten wie die Vermögensverwaltungsgebühren zu bezahlen.

Realer Vermögenserhalt mit Renten

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Quelle: Deutsche Bundesbank, Statistisches Bundesamt, Hypovereinsbank Das Grundstockvermögen von Stiftungen, die keine Rücklagen bilden, verliert dank Inflation an Kaufkraft. Doch der reale Vermögenserhalt lässt sich bei voll ausschüttender Anlage selbst über die maximale freie Rücklage nicht dauerhaft erreichen. Immer wieder gab es in den vergangenen Jahrzehnten Phasen, in denen die Geldentwertung höher lag. Die Folge: Vermögensverzehr.

Kursänderungsrisiko wird überbewertet Von Beraterseite wird zudem das Kursänderungsrisiko bei Rentenpapieren häufig überbewertet. Stiftungen betreiben häufig kein aktives Durationsmanagement, sondern halten die Papiere bis zur Fälligkeit. Sinken die Kurse der Papiere im Bestand aufgrund eines Zinsanstiegs, muss die Stiftung in diesen Fällen bilanziell nicht zwangläufig abschreiben. Ein Verlust im Stiftungsvermögen findet auf dem Papier nicht statt. Etwas anderes gilt für Rentenfonds, deren nachhaltige Kursverluste sich gegebenenfalls nach dem gemilderten Niederstwertprinzip auch in der Bilanz niederschlagen. Dieses Prinzip besagt, dass ein Abschreibungsbedarf nur dann besteht, wenn die Wertminderung dauerhaft ist.

Neben Grundstock und Erträgen gibt es noch ein drittes Vermögenssegment: die Rücklagen. Sie lassen sich nur mithilfe der Rechnungslegung vom übrigen Vermögen unterscheiden. Als Risikopuffer und Liquiditätsreserve eignen sich vor allem freie und Umschichtungsrücklage. Die freie Rücklage speist sich aus den Erträgen. Allerdings ist die Höhe der Bildung dieser Rücklage limitiert. Maximal ein Drittel der Überschüsse nach Kosten aus der Vermögensverwaltung und lediglich bis zu 10 Prozent der sonstigen Mittel, insbesondere Spenden, dürfen der zeitnahen Verwendung in jedem Geschäftsjahr auf diese Weise entzogen werden.

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