Experten-Tipp: Steuervorteile für Immobilienanlagen im europäischen Ausland
2. Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der EU/dem EWR, die nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren dienen. (ausgenommen sind Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie gewerbliche Leistungen). Ebenfalls ausgenommen sind gewerbliche Betriebsstätten, die der Errichtung oder dem Betrieb von touristischen Anlagen oder der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen dienen; 3. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, wenn diese in einem EU-/EWR-Staat gelegen sind; 4. Einkünfte von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in der EU/EWR eingesetzt worden sind. Es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b) an in einem EU-/EWR-Staat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des Paragrafen 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c) insgesamt nur vorübergehend an in einem EU-/EWR-Staat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des Paragrafen 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen worden sind; 5. Einkünfte aus Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. Wichtig für Fondsanleger ist vor allem die Tatsache, dass diejenigen von ihnen mit ausländische Immobilieneinkünften aus EU/EWR von der Abschaffung des Progressionsvorbehalts profitieren.
Hinweis: Den vollständigen Text aus dem EStG finden Sie hier.
Der Autor: Pascal Seppelfricke ist Vorstand der Seppelfricke & Co. Family Office AG, die als unabhängiges Beratungsunternehmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit geschlossenen Fonds tätig ist. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Analyse und Bewertung von geschlossenen Fonds für vermögende Privatkunden, Stiftungen und institutionelle Investoren.
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