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Experten-Tipp: Steuervorteile für Immobilienanlagen im europäischen Ausland

Pascal Seppelfricke
Pascal Seppelfricke
Viele Anleger werden sich in den kommenden Wochen mit der Steuererklärung für das zurückliegende Jahr 2010 beschäftigen. Dabei wird nicht selten der sogenannte Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Rolle spielen, der im Paragrafen 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist. Die Regelung sieht vor, dass die im Ausland erzielten Einkünfte zu den in Deutschland erworbenen addiert werden. Ergibt sich nach dieser Addition für den Anleger ein Einkommen mit höherem Steuersatz, wird jener auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen angewendet. Viele Berater und Anleger sind allerdings noch nicht in Kenntnis, dass für einige ausländische Einkünfte durch das Jahressteuergesetz 2009 der Progressionsvorbehalt abgeschafft wurde. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2009 in Kraft: So liegt mit 2010 bereits das zweite Jahr zurück, in dem sich diese Einkünfte nicht mehr negativ auf den individuellen Steuersatz auswirken - was möglicherweise Konsequenzen für die persönliche Anlagestrategie haben könnte. Konkret handelt es sich um folgende Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte außerhalb des Raums der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
2. Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der EU/dem EWR, die nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren dienen. (ausgenommen sind Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie gewerbliche Leistungen). Ebenfalls ausgenommen sind gewerbliche Betriebsstätten, die der Errichtung oder dem Betrieb von touristischen Anlagen oder der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen dienen; 3. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, wenn diese in einem EU-/EWR-Staat gelegen sind; 4. Einkünfte von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in der EU/EWR eingesetzt worden sind. Es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b) an in einem EU-/EWR-Staat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des Paragrafen 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c) insgesamt nur vorübergehend an in einem EU-/EWR-Staat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des Paragrafen 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen worden sind; 5. Einkünfte aus Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. Wichtig für Fondsanleger ist vor allem die Tatsache, dass diejenigen von ihnen mit ausländische Immobilieneinkünften aus EU/EWR von der Abschaffung des Progressionsvorbehalts profitieren.

Hinweis: Den vollständigen Text aus dem EStG finden Sie hier.
Der Autor: Pascal Seppelfricke ist Vorstand der Seppelfricke & Co. Family Office AG, die als unabhängiges Beratungsunternehmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit geschlossenen Fonds tätig ist. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Analyse und Bewertung von geschlossenen Fonds für vermögende Privatkunden, Stiftungen und institutionelle Investoren.

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