LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Aktualisiert am 30.01.2020 - 09:52 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Expertenbeitrag: Wie die Honorarberatung gesetzlich verankert werden sollte

Heinrich Bockholt, FH Koblenz/BFP
Heinrich Bockholt, FH Koblenz/BFP

Hintergrund: Durch das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz (BMELV) unter Ilse Aigner wurde im letzten Jahr die Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen initiiert. Beim Fachgespräch mit Vertretern der Branche kritisierte die Ministerin im Dezember 2009 die Beratungsqualität der Banken anhand wenig schmeichelhafter Testergebnisse der Stiftung Warentest. Ferner wurde angekündigt, dass im Jahr 2010 ein Gesetz zur Honorarberatung – der Autor bevorzugt die Formulierung Finanzberatung auf Honorarbasis – auf den Weg gebracht werden soll. Folgende Aspekte stehen dabei derzeit in der Diskussion:

1. Qualifikation, Vermögensschadenhaftpflicht und Berufsbild

Die Qualifikation zum Honorarberater sollte auf zwei Wegen erreicht werden können: Einerseits über die berufsbegleitende Ausbildung wie Finanzfachwirt, Bankfachwirt und gleichwertige Ausbildungsgänge privater Institutionen plus 6 Jahre Praxis. Andererseits über eine akademische fachbezogene Ausbildung plus drei Jahre Praxiserfahrung.

Die Versicherungsgesellschaften sollten per Gesetz gezwungen werden, ähnlich wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung eine umfassende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) anzubieten, die auch tatsächlich ihren Namen verdient, was man zurzeit wahrlich nicht behaupten kann. 

Der Finanzberater auf Honorarbasis sollte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach Paragraf 18 EStG oder gewerbliche Einkünfte nach einem neuen „Paragraf 34 xy“ der Gewerbeordnung erzielen können.

Damit wäre ein klares Berufsbild geschaffen.

Dem Finanzberater auf Honorarbasis sollte auch die Möglichkeit gegeben werden, zu kapitalmarktorientierten Produkten wie Aktien, Zertifikaten usw. Empfehlungen abgeben zu können. Derzeit liegt eine Beschränkung gemäß Mifid beziehungsweise Paragraf 32 KWG vor, die verlangt, dass der Berater einem Haftungsdach anzugehören hat oder selbst ein Finanzinstitut ist.

Die heutigen Haftungsdächer schränken aber per Vertrag eine unabhängige Finanzberatung ein, da sie nur für Produkte die Haftung übernehmen, die das Haftungsdach bevorratet. Mit einer unabhängigen Honorarberatung haben die Haftungsdächer meiner Ansicht nach nicht viel im Sinn beziehungsweise in den Verträgen.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem zu lösen in Sinne einer unabhängigen Finanzberatung mit gleichzeitiger VSH.

2. Anforderungen an Produktanbieter

Da die Deutsche Bank inzwischen das Produktinformationsblatt des BMELV übernommen hat – ein großer Erfolg des Ministeriums – dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann die anderen Anbieter folgen.

Das neue Beratungsprotokoll ab dem 1. Januar 2010 bringt kaum etwas. Wenn ein Anleger sein Geld zu treuen Händen einem Produktanbieter anvertraut, so sollte dieser den Kunden exakt darüber informieren, welche Gelder er für Gebühren/Kosten und Risiken zum Beispiel bei einer Lebensversicherung absolut in Euro und relativ zum Depot/Bestand, Jahr für Jahr und bei jeder Einzahlung dem Kunden abzwackt.

Tipps der Redaktion