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Fachanwältin Iris Riffelt Burnout: So bewältigen Sie die Krise

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Was Sie nicht tun sollten

Immer wieder kommen Betroffene zu mir in die Kanzlei und wollen ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer Erkrankung selbst kündigen. Dies sollten Sie aus verschiedenen Gründen unbedingt vermeiden. Es gibt oft andere, bessere Lösungsmöglichkeiten. Bei Eigenkündigung müssen Sie mit einer Sperre von zwölf Wochen bei der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Dies können Sie nur vermeiden, wenn Sie sich ein ärztliches Attest besorgen, in dem Ihnen empfohlen wird, aus dringenden medizinischen und ärztlichen Gründen Ihren Arbeitsplatzes aufzugeben. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür Vordrucke. Diese müssen Sie jedoch vor Ausspruch der Kündigung organisieren.

Eine solche Empfehlung rechtfertigt niemals eine außerordentliche, fristlose Kündigung, sondern allenfalls eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Oftmals gehen Ihnen dadurch zusätzliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Tantieme, Gratifikationen oder Umsatzbeteiligungen verloren. Manche Arbeitsverträge enthalten auch sogenannte Bestrafungsklauseln – was das Risiko mit sich bringt, dass der Arbeitgeber bei fristloser Eigenkündigung auch noch Schadenersatz von bis zu einem Monatsgehalt fordern kann. Durch ein geschickteres Vorgehen können Sie negative Folgen für sich und Ihren Geldbeutel allerdings vermeiden.

Oft wird auch die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber aufgrund der längeren Krankheit das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Dies ist nur unter besonderen Voraussetzungen für den Arbeitgeber möglich. Insbesondere muss der Arbeitgeber das sogenannte betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Sie werden daher regelmäßig nach sechs Wochen Krankheit ein Schreiben des Arbeitgebers erhalten, in dem dieser Sie zu einem Gespräch einlädt. Dieses Schreiben muss einer gewissen Form entsprechen, sonst ist es rechtlich nicht wirksam. Die Durchführung dieses Verfahrens ist die Grundvoraussetzung, um eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen zu können. Viele Arbeitgeber beachten das aus Unkenntnis nicht.

Bei einer Burnout-Erkrankung wird nur sehr schwer eine krankheitsbedingte Kündigung möglich sein, da es bereits an dem Merkmal der „negativen Gesundheitsprognose“ fehlt. Diese ist immer Voraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung. Die Voraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung und die Stolpersteine werden in dem Buch „Zwischenstopp Burnout“ ausführlich und verständlich behandelt. Hier finden Sie Formulierungsbeispiele für eine wirksame Ladung zum BEM-Gespräch. Sie erhalten auch eine Formulierungshilfe, wie Sie das BEM-Gespräch während Ihrer Krankheit abwenden können, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Nicht zu reagieren ist keine geeignete Maßnahme. Erfahrungsgemäß sind die Betroffenen nach sechs Wochen Krankheitszeitraum nicht in der Lage, emotional ein BEM-Gespräch durchzustehen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Auch für den Fall hält das Buch Formulierungshilfen parat.

Wichtig ist eine Unterscheidung zwischen dem „BEM-Verfahren“ und der „Wiedereingliederung“. Das BEM-Gespräch findet in der Regel am Anfang des Krankheitszeitraumes statt. Die Wiedereingliederung mit Wiedereingliederungsgespräch erfolgt am Ende des Krankheitszeitraumes – während Sie noch krank sind und Krankengeld beziehen, der Arbeitgeber aber informiert ist, dass Sie wieder einsteigen werden.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Wiedereingliederungsgespräch zu führen. Er kann verlangen, dass Sie erst dann wiederkommen, wenn Sie voll einsatzfähig und gesund sind. Bedenken Sie auch, dass für die Durchführung der Wiedereingliederung am Ende des Krankheitszeitraumes die Krankenkasse bezahlt. Sie verbrauchen wichtige Zeit, die Ihnen dann vielleicht bei der Genesung fehlt und die Sie stundenweise bereits beim Arbeitgeber verbringen, ohne Bezahlung durch diesen zu erhalten. Die Wiedereingliederung kann übrigens auch abgebrochen werden.

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