Fall vor dem OLG München Darf man Kunden ohne deren Einwilligung anschreiben?
Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage der Direktwerbung zu befassen. In dem Fall ging es darum, ob ein Kunde wegen ähnlicher Dienstleistungen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung per E-Mail durch den Vertragspartner kontaktiert werden darf (OLG München vom 15.02.2018 – 29 U 2799/17).
Der Fall
Ein Verbraucherportal mahnte eine Partnerschaftsbörse wettbewerbsrechtlich ab und forderte Unterlassung. Dieses unter anderem deswegen, weil diese Partnerschaftsbörse ihre Kunden per E-Mail anschrieb um diese zu einem kostenpflichtigen Abonnement zu bewegen. Zuvor konnten Kunden lediglich einen kostenfreien Account nutzen, welcher in den Funktionen jedoch deutlich eingeschränkt war.
Das klagende Verbraucherportal trug vor, die Partnerschaftsbörse hätte für diese Kontaktaufnahme eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden einholen müssen. Dass sie dies nicht getan habe, sei ein Wettbewerbsverstoß nach Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Denn es sei eine unzumutbare Belästigung, Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post zu versenden, ohne dass der Adressat dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
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Die beklagte Partnerschaftsbörse trat dem entgegen und argumentierte, dass eine ausdrückliche vorherige Einwilligung gerade in diesem Fall nicht vorliegen müsse. Die Beklagte bezieht sich dabei auf den Ausnahmetatbestand nach Paragraf 7 Absatz 3 Nr. 1 – 4 UWG. Danach ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Das Landgericht München hatte die Klage im Hinblick auf die E-Mail-Werbung jedoch abgewiesen (LG München I vom 26.07.2017 – 37 O 1987/17). Hiergegen wendet sich das Verbraucherportal mit der Berufung zum OLG München.