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Fall vor dem OLG München Darf man Kunden ohne deren Einwilligung anschreiben?

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Das OLG München folgte der erstinstanzlichen Entscheidung und wies die Berufung des Verbraucherportals mit der Begründung zurück, dass in der Tat der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraf 7 Absatz 3 Nr. 1 – 4 UWG greife. Dem OLG München reichte das Vorgehen der Partnerschaftsbörse vorliegend aus, um das Erfordernis jedenfalls einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung abzulehnen.

So beründet das Gericht seine Entscheidung

Dazu im Einzelnen: Vorliegend war der Kunde der Vertragspartner der Partnerschaftsbörse und nutzte deren Dienstleistungen. Bei der Anmeldung gab er selbst seine Daten in die Eingabemaske ein, insbesondere seine Emailadresse. In diesem Anmeldeprozess wurde er darauf hingewiesen, dass er dieser Datenverarbeitung widersprechen kann:

„Sie erhalten Informationen zu (...) per E-Mail. Der Zusendung können Sie jederzeit unter (E-Mail-Adresse) widersprechen. (…) Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier."

Auch handelt es sich bei den beworbenen weiteren kostenpflichten Produkten, beziehungsweise Dienstleistungen, um ähnliche Dienstleistungen, wie die bereits vom Kunden gebuchte kostenfreie Nutzung des Accounts der Partnerschaftsbörse. Beide Angebote dienen dem Kundenzweck über das Portal Menschen kennenzulernen. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen (zur Austauschbarkeit der Produkte / Dienstleistungen siehe auch OLG Jena vom 21.04.2010 - 2 U 88/10). Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung zwar eng auszulegen (siehe dazu auch KG Berlin vom 18.03.2011 - 5 W 59/11). Dennoch sind diese Voraussetzungen des vorgenannten Ausnahmetatbestandes hier erfüllt. Einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung hat es vorliegend nicht bedurft, so das OLG München.

Hinweis für die Beratungs- und Vermittlungs-Praxis

Das Urteil ist rechtlich absolut nachvollziehbar, denn genau für dieses Szenario gibt es den benannten Ausnahmetatbestand des Paragraf 7 Absatz 3 UWG. Dieser würde leerlaufen, wenn nicht genau diese Fallkonstellationen davon gedeckt wird. Natürlich muss dabei jeder Einzelfall für sich genommen geprüft werden, nämlich ob dieser ebenfalls unter diese Entscheidung, bzw. den Ausnahmetatbestand, subsumierbar ist. Demnach können Abweichungen auch dazu führen, dass eben diese Ausnahme gerade nicht greift und demgemäß eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss, damit eine Kontaktaufnahme zwecks Direktwerbung stattfinden kann.

Dem Grunde nach ist diese Entscheidung auch auf die Vermittlerpraxis zu übertragen. Denn wenn es um Bestandskunden geht, so besteht über den Maklervertrag bereits ein Geschäftsverhältnis, über welches der Makler die Kontaktdaten – zum Beispiel die E-Mail-Adresse – des Kunden erhalten hat. Nutzt er diese für Direktwerbung zur Vermittlung alternativer Produkte und / oder Dienstleistungen und hat der Kunde nicht widersprochen, so dürfte die Ausnahme übertragbar sein. Im Zweifelsfall ist Vermittlern natürlich anzuraten, eine entsprechende vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen.


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist außerdem Partner der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei wird unter anderem zum Wettbewerbsrecht auf dem hauseigenen Vermittler-Kongress am 4. Februar 2021 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie hier >> 

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