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Entwurf zur Nachhaltigkeit Fallstricke bei EU-Standards für grüne Anleihen

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Um Emittenten und Anlegern Rechtssicherheit zu bieten und negative Auswirkungen auf den Kurs zu vermeiden, schlägt der GBIC vor, dass die Emittenten die Anleiheerträge unter der gesetzlichen Regelung zuweisen können, welche zum Zeitpunkt der Ausgabe bestand hatte. Und, dass sie bis zu ihrer Fälligkeit nicht erneuert werden müssen.

Die Verordnung der EU sieht außerdem vor, dass die Erlöse aus grünen Anleihen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Nachhaltigkeitstaxonomie) stehen soll. Bei der EU-Nachhaltigkeitstaxonomie handelt es sich um eine Liste von Wirtschaftstätigkeiten und relevanten Kriterien zur Überprüfung ihres Beitrags zu Klima und Umwelt.

Der GBIC bezweifelt jedoch, dass eine vollkommene Übereinstimmung mit der Taxonomie von Anfang an möglich ist. Sie wünschen sich eine Übergangsphase für die Verwendung der Erträge, in der es nicht erforderlich ist, 100 Prozent der Erlöse, an die EU-Taxonomie angepassten, Vermögenswerte zu verwenden.


Dies würde ihrer Ansicht nach eine hilfreiche Anlaufphase für Emittenten darstellen. Somit hätten sie einen größeren Zeitraum, um sich intensiv mit den notwendigen Anforderungen und DNSH-Kriterien auseinanderzusetzen. Die DNSH-Kriterien sind Teil der Taxonomie-Verordnung. Die Kriterien beurteilen ob eine Wirtschaftstätigkeit als ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung eingestuft werden kann.

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