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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

Falschangaben des Kunden Berater muss nicht für fehlgeschlagene BU-Umdeckung haften

Frau schaut in die Ferne: Wer aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ausgebrannt ist und krankgeschrieben wird, muss das in seinem BU-Antrag angeben. Foto: Tilla Eulenspiegel / Photocase
Frau schaut in die Ferne: Wer aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ausgebrannt ist und krankgeschrieben wird, muss das in seinem BU-Antrag angeben. Foto: Tilla Eulenspiegel / Photocase

Der Fall

Eine Versicherungskundin wollte einen neuen BU-Vertrag abschließen. Noch bevor die Umdeckung geklappt hatte, kündigte sie ihre Vorversicherung. Außerdem verschwieg die Kundin bei ihrem Neuantrag eine wichtige Information: Sie war wegen sogenannter Arbeitsplatzproblematik drei Wochen lang krankgeschrieben. Nachdem die Umdeckung nicht klappte, verklagte die Kundin ihre Vermittlerin auf Schadensersatz  für den gekündigten Altvertrag.

Das Urteil

Zu Unrecht, entschied das Landgerichts Krefeld in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 3 O 29/15 – VertR-LS). Die Richter wiesen die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin „eine relevante Vorerkrankung wenigstens grob fahrlässig nicht angegeben hat“. 

Selbst wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Klägerin ohne Beratungsgespräch ihre bestehende BU-Versicherung nicht gekündigt hätte, scheitert die Klage an den Falschangaben der Klägerin. Denn selbst wenn der neue Versicherer den Antrag der Klägerin angenommen hätte, wäre sie nicht wirklich abgesichert, da der Versicherer im Fall einer Berufsunfähigkeit die Leistungen mit Verweis auf Falschangaben verweigern könnte. Damit stünde die Klägerin sogar schlechter da als ganz ohne BU-Versicherung. 

>> Auszüge aus dem Urteil können Sie hier nachlesen 

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