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Falschberatung bei offenen Immobilienfonds: Verjährungsfristen beachten

Aktualisiert am Lesedauer: 1 Minute
Quelle: photocase
Quelle: photocase
Beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds handelt es sich um Wertpapiergeschäfte, die unter die Verjährungsvorschrift des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung fallen, erklärt Fachanwalt Peter Hahn von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft. Nach der dreijährigen Verjährungsfrist können Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, es sei denn, die Falschberatung sei vorsätzlich erfolgt oder es habe durch eine spätere Nachfrage des Kunden eine Nachberatung stattgefunden.  

Die Verjährung beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Anleger die Fondsanteile gekauft hat. Anleger, die ihre P2-Value-Anteile im September 2007 erwarben und dabei falsch beraten wurden, sollten also sofort handeln, da ihre Ansprüche sonst verjähren würden, empfiehlt der Anwalt.

Hintergrundinfo: Im Juli vergangenen Jahres kam es erstmals zu einer massiven Abwertung des Immobilienportfolios des Fonds, das um 231 Millionen Euro nach unten korrigiert wurde. Das entspricht einer Abwertung des Fondspreises um 13,9 Prozent. Weitere Abwertungen folgten. Da die Gesellschaft darüber hinaus die Rücknahme der Fondsanteile bis zum 30. Oktober 2010 ausgesetzt hat, können Anleger ihre Anteile nur mit hohen Abschlägen am Zweitmarkt loswerden. 

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