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Falschberatung bei Sachwerte-Investments Wann ein Widerruf die Verjährung hinauszögern kann

Oliver Renner: Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und der Hochschule Pforzheim.
Oliver Renner: Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und der Hochschule Pforzheim. | Foto: Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Der BGH hat mit Urteil vom 08.11.2018 (Aktenzeichen: III ZR 628/16) entschieden: Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des Paragraf 199 Absatz 3 Nummer 1 BGB geschädigt. Das Urteil hat die Frage entschieden, wann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung zu laufen beginnt.

Wann verjährt Falschberatung?

Paragraf 199 Absatz 2 Nummer 3 BGB regelt den Beginn der Verjährung, nämlich die Entstehung des Anspruchs. Paragraf 199 Absatz 4 BGB regelt das Ende der sogenannten absoluten Verjährungsfrist: Zehn Jahre stichtagsbezogen ab Entstehung des Anspruchs. Grundsätzlich entsteht der Anspruch im Falle einer Falschberatung ab dem Tag, an dem der Anleger seine Erklärung zur Investition abgegeben hat. Konkret beispielsweise beim Beitritt zu einer Gesellschafterbeteiligung ab dem Tag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger.

Anspruch auf Schadensersatz?

Wenn dem Anleger allerdings im Rahmen des Beitritts ein freies Widerrufsrecht bezüglich seiner Erklärung zustand, dann entsteht der Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist respektive erst, wenn tatsächlich auch eine Zahlung durch den Anleger erfolgte. Ein Widerruf muss dann nicht erklärt werden, da der Schaden bereits durch die Zeichnung selbst eingetreten ist. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen dem Verjährungsbeginn erst dann entgegen, wenn eine Zahlung erfolgt ist.

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Hinweise in der Belehrung?

Ob dem Anleger ein freies Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, muss anhand der jeweiligen Widerrufsbelehrung geprüft werden. Ist diese einschränkungslos formuliert, dann geht der Bundesgerichtshof von einem vertraglichen Widerrufsrecht aus. Dies ist dann der Fall, wenn keine Hinweise in der Belehrung enthalten sind, dass dieses nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder unter bestimmten Bedingungen gegeben sein soll.

Einzelfall muss geprüft werden

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann mithin ein eingeräumtes Widerrufsrecht die absolute Verjährung verlängern. Schadensersatzansprüche können dann noch geltend gemacht werden. Vertriebe und Prospektverantwortliche können mithin gegebenenfalls erst später „aufatmen“. Wann dies der Fall ist muss im Einzelfall jeweils geprüft werden.

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