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Falschberatung, Vertragsbruch, Schneckentempo Darüber beschwerten sich Verbraucher 2019 bei der Bafin

Wegweiser zur Finanzaufsichtsbehörde am Standort Bonn: Die Bafin nimmt auch Verbraucherbeschwerden entgegen.
Wegweiser zur Finanzaufsichtsbehörde am Standort Bonn: Die Bafin nimmt auch Verbraucherbeschwerden entgegen. | Foto: imago images / Schöning

Rund 17.200 Verbraucher haben sich im vergangenen Jahr bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) über Banken, Versicherer oder den Wertpapierhandel beschwert. Die Behörde hat in ihrem aktuellen Bafin-Journal jetzt eine Bilanz gezogen. Dabei lassen die Finanzaufseher exemplarisch mehrere Fälle Revue passieren, in denen die Behörde nach eigener Auskunft erfolgreich Mängel für einen breiteren Verbraucherkreis beseitigen konnte.

Zum Beispiel den Fall eines 89-jährigen Bankkunden: Eine Bank hatte ihrem betagten Kunden eine Einmalanlage plus Sparplan empfohlen – in einen Fonds, der für die Langfristanlage eingerichtet worden war. Obwohl der 89-Jährige angegeben hatte, monatlich nur 200 Euro erübrigen zu können, wurde ihm eine Sparrate von 250 Euro empfohlen. Die Einmalanlage in denselben Fonds, zu dem man ihm gleichzeitig geraten hatte, umfasste sämtliche bei der Bank verwahrten liquiden Mittel. Ob der Mann darüber hinaus über weiteres Vermögen verfügte, war nicht erfragt worden: Falschberatung, urteilt die Bafin. Die Bank machte auf das Einschreiten der Behörde sowohl die Einmalanlage als auch alle zuvor geleisteten Sparraten vertraglich rückgängig.

Es gebe zwar durchaus auch ältere Kunden, merkt die Bafin an, die langfristige Anlageziele verfolgten. Zum Beispiel weil sie Kapitalanlagen vererben wollten. Die Bank müsse aber stets prüfen, ob sich Kunden mit einer Anlage nicht finanziell übernähmen. „Zukünftige, gegebenenfalls auch ungewisse Liquiditätsbedarfe sollten Bank und Kunde bereits in die Anlageziele einfließen lassen“, mahnen die Finanzaufseher.

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In einem anderen Beschwerdefall bot ein Versicherer nach Ablauf eines Riester-Renten-Vertrags ausschließlich die Einmalauszahlung der angesparten Summe an. Die Kundin war dagegen von einer monatliche Auszahlung ausgegangen, immerhin stellte der Vertrag ein Wahlrecht in Aussicht. Darüber hinaus hatte der Versicherer die Kundin während der Vertragslaufzeit sogar regelmäßig über die Höhe der Monatsrente informiert. Nach Einschreiten der Bafin schwenkte der Versicherer auf die gewünschte monatliche Zahlung um. Zudem muss er auf Geheiß der Behörde zukünftig in allen Abrechnungsschreiben auf das Wahlrecht zwischen Einmal- und regelmäßiger Rentenzahlung hinweisen.

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