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FAQ zu FinVermV: AfW beantwortet Fragen der Anlagevermittler

in FinanzberatungLesedauer: 7 Minuten
Rechtsanwalt und AfW-Vorstand Norman Wirth
Rechtsanwalt und AfW-Vorstand Norman Wirth
Unabhängige Finanzdienstleister erleben die Regulierung ihres Berufsstandes durch den Gesetzgeber. Es wird ein neuer Paragraf in die Gewerbeordnung hierfür eingefügt - der § 34 f GewO. Berufszulassungs- und –ausübungsregeln werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes eingeführt und sind durch den Gesetzgeber bereits verabschiedet. Wir begrüßen grundsätzlich die erfolgte gewerberechtliche Regulierung. Wird es doch letztlich auch dazu führen, Qualität und Image der Branche zu verbessern. In diesem Zusammenhang erreichen uns beim AfW jedoch viele Fragen, welche auch derzeit bestehende Verunsicherung der Vermittler aufzeigen. Wichtige und häufig gestellte Fragen und deren Antworten sind daher nachfolgend aufgelistet:

1.    Frage: Welchen Prüfungen muss sich der Einzelne unterziehen? Wie lange hat er für den Abschluss Zeit?

Es wird eine öffentlich rechtliche Sachkundeprüfung sein, die von der IHK abgenommen wird.

Die Prüfung wird einen schriftlichen und einen mündlichen Teil enthalten. Wer bereits eine Zulassung nach § 34 d GewO als Versicherungsvermittler nachweisen kann, braucht keine mündliche Prüfung mehr abzulegen.

Die Prüfung ist modular aufgebaut. Jeder muss eine Basisqualifikation machen. Darauf aufsetzend gibt es die Module „Investmentfonds“, „Geschlossene Fonds“ und „sonstige Vermögensanlagen“.

Berufsstarter ab 01.01.2013 benötigen zu Beginn Ihrer  Vermittlertätigkeit die Erlaubnis nach § 34 f GewO (unter Nachweis der VSH und Qualifikation).

Heutige 34 c GewO – Inhaber müssen bis Ende 2014 die Sachkunde nachgewiesen haben.

2.    Ich bin einem Haftungsdach angeschlossen. Was muss ich beachten?

Ab 01.06.2012 gelten Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 KWG. Wenn Sie als Vermittler über den 01.06.2012 hinaus einem Haftungsdach angeschlossen sein wollen, müssen Sie auch Geschlossene Fonds über dieses Haftungsdach einreichen. Ein sogenanntes Teilhaftungsdach ist eben so wenig vorgesehen, wie der Anschluss an mehrere Haftungsdächer gleichzeitig. Das ist anders als zum Beispiel bei Maklerpools. Wer bisher keinem Haftungsdach angeschlossen ist, muss dies aber auch nicht ab 01.06.2012 und kann mit einer Registrierung nach § 34 c – später § 34 f GewO Geschlossene Fonds vermitteln.

3.    Wer genießt hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde Bestandsschutz?

Personen, die die in § 4 der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung aufgeführten Qualifikationen haben.

Personen, welche seit dem 1.1.2006 ununterbrochen selbständig als Anlagevermittler oder –berater gem. § 34 c GewO tätig waren und dies durch die lückenlose Vorlage des jährlichen MaBV-Prüfberichts nachweisen können.

4.    Wie lässt sich dabei ein lückenloser MaBV-Prüfbericht nachweisen?

Durch den Prüfbericht selbst oder eine Bestätigung des jeweiligen Gewerbeamtes, bei welchem der Bericht vorgelegt wurde.

5.    Ich habe gehört, dass der MaBV-Prüfbericht von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden musste. Mein Bericht war immer von meinem Steuerberater und wurde anerkannt. Fällt mir das heute auf die Füße?

Davon ist nicht auszugehen. Hier treten viele Grenzfälle auf, die im Einzelfall zu klären sind und hoffentlich auch pragmatisch geklärt werden. Manche Gewerbeämter haben nachweislich sogar ganz auf den Prüfbericht verzichtet. Ein Fehler, der hoffentlich nicht zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen wird.

6.    Was, wenn zwischendurch eine sogenannte Negativmeldung beim Gewerbeamt abgegeben wurde?

Dann ist der Fall eigentlich klar: kein „Alter-Hase-Status“. 

7.    Was, wenn ein Vermittler seinen MaBV-Prüfbericht in einem Jahr einzureichen „vergessen“ hat? Kann er ihn noch nachreichen?

Davon ist abzuraten. Zum einen kostet auch dieser MaBV-Bericht Geld. Und zuletzt besteht die Gefahr, dass er als unzuverlässig angesehen wird, mit dem Risiko, dass ihm die Gewerbeerlaubnis ganz entzogen beziehungsweise der 34f GewO nicht anerkannt wird. Dann sollte doch lieber die IHK-Sachkundeprüfung abgelegt werden, zumal sie beliebig oft  wiederholt werden kann. Im Übrigen kann bei der Nachreichung eines solchen Prüfberichts auf jeden Fall ein Bußgeld fällig werden, bei dem – abhängig von der Höhe – wiederum eine Eintragung im Gewerbezentralregister folgt.
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