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Fehlerhafte Prospekte: Berater haften trotz Prüfungsgutachten

Quelle: Fotolia
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Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen 5 O 211/08) sind die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG fehlerhaft. Als Begründung nennt das Landgericht unter anderem die zu optimistische langfristige Prognoseberechnung, bei der eventuelle Mietausfälle nicht einkalkuliert sind.

Wer ein Zahlenwerk verfasse, das für einen Verkaufsprospekt bestimmt sei und einer Vielzahl von Anlegern sowohl die Chancen als auch die Risiken einer Beteiligung verdeutlichen soll, dürfe nicht euphorisch denken, sondern müsse eine realistische kaufmännische Kalkulation vornehmen, so das Landgericht. Nur dann genüge es dem Informationsbedürfnis des Anlegers, für den die Aussagen im Prospekt besondere Bedeutung hätten.

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Doch nicht nur die Nürnberger Fondsgesellschaft muss nun Schadensersatz leisten. Auch Anlageberater, die ihren Kunden im Rahmen einer Beratung einen fehlerhaften Prospekt vorlegen, sind zum Schadensersatz verpflichtet. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 17.09.2009 (Aktenzeichen XI ZR 264/08). „Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest“, erläutert Rechtsanwalt Stefan Seitz. Sie entfällt nur dann, wenn der Berater nachweisen kann, dass er den Fehler vor der Beteiligung des Anlegers berichtigt hat. Auch auf ein Prospektprüfungsgutachten kann sich der Berater nicht einfach verlassen. Er muss vielmehr selbst prüfen, ob die Angabe im Prospekt stimmen. „Tut er das nicht, wird sein Verschulden für die Falschberatung vermutet“, sagt Seitz. In diesem Fall muss der Berater beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.

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