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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen Die wichtigsten Gerichtsurteile zu Immobilien-Darlehensverträgen

Armin Wahlenmaier, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen: „Häufig stellen sich Banken nun auf den Standpunkt, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kreditnehmer sei rechtsmissbräuchlich“.
Armin Wahlenmaier, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen: „Häufig stellen sich Banken nun auf den Standpunkt, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kreditnehmer sei rechtsmissbräuchlich“.
Die Ersparnis ist die zwangsläufige Folge des erfolgreichen Ausstiegs aus einem hoch verzinsten Immobilien-Darlehensvertrag und der Anschlussfinanzierung einer Immobilie zu den derzeit historisch günstigen Konditionen. Kreditnehmer können sich dabei auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, die sämtlich zugunsten der Verbraucher ausgefallen sind, berufen. Beispiele für Gerichtsurteile, bei denen Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in ihren Immobilien-Darlehensverträgen den Kürzeren zogen.

Sparkassen

Diese haben etwa zwischen den Jahren 2002 und 2008 Vertragsformulare verwendet, welche die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens …“ enthielten. Insbesondere für den Bereich des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart steht fest, dass all diese Verträge widerrufen werden können (Urteil vom 24.11.2015, Aktenzeichen: 6 U 140/14). Vergleichbar sind die Entscheidungen des OLG Nürnberg (11.11.2015, Aktenzeichen: 14 U 2439/14) sowie des OLG Frankfurt/Main (27.01.2016, Aktenzeichen: 17 U 16/15).

Volksbanken, Raiffeisenbanken, PSD-Banken, Sparda-Banken

Diese Genossenschaftsbanken haben etwa im Zeitraum von 2002 bis 2009 in ihren Immobilien-Darlehensverträgen die Formulierung „… die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags …“ verwendet. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.03.2009 (Aktenzeichen: XI ZR 33/08) ist diese Formulierung fehlerhaft, weshalb Darlehensverträge widerrufen werden können.

Häufig stellen sich Banken nun auf den Standpunkt, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kreditnehmer sei rechtsmissbräuchlich beziehungsweise das Widerrufsrecht bereits verwirkt. Bundesweit folgt die ganz überwiegende Rechtsprechung dieser Ansicht jedoch nicht, stattdessen sieht sie den Darlehenswiderruf als wirksam an. So das OLG Stuttgart (29.05.2015, Aktenzeichen: 6 U 110/14), das OLG Karlsruhe (13.10.2015, Aktenzeichen: 17 U 42/15), das OLG München (21.05.2015, Aktenzeichen: 17 U 334/15), das OLG Nürnberg (11.11.2015, Aktenzeichen: 14 U 2439/14), das OLG Frankfurt/Main (26.08.2015, Aktenzeichen: 17 U 202/14), das Kammergericht (KG) Berlin (22.12.2014, Aktenzeichen: 24 U 169/13) sowie das Brandenburgische OLG (23.12.2015, Aktenzeichen: 4 U 146/14).

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