Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung Verbraucherzentrale mahnt vierten Versicherungskonzern ab

Die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet aktuell von einem Verbraucher, der seinen Vertrag über eine Rentenversicherung wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung rückabwickeln wollte. Doch der Versicherer Generali teilte ihm mit: „Ein Widerspruch ist nach unserer Ansicht nicht mehr möglich. Wir lehnen es daher ab, die Versicherung von Beginn an aufzuheben.“
Die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale prüften jedoch die Unterlagen und kamen zu dem Schluss, dass die Widerspruchsbelehrung im Vertrag fehlerhaft gewesen sei: Zum einen sollte der Verbraucher seinen Widerspruch nur per Brief erklären können. Zum anderen fehlte ein Hinweis, dass das rechtzeitige Absenden des Widerspruches genügt, um die Frist zu wahren.
Grundsatzentscheidung des BGHs
Diese beiden Punkte habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor fünf Jahren in einer Grundsatzentscheidung klar geregelt. „Der Bundesgerichtshof war in den verhandelten Fällen von einer unzureichenden Belehrung über das Widerspruchsrecht ausgegangen“, hatte auch die Generali ihrem Kunden geschrieben. Das treffe bei dem vorliegenden Vertrag allerdings nicht zu.
Das sieht Christian Biernoth von der Verbraucherzentrale Hamburg ganz anders und erklärt: „Die Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch sind der Versicherungsbranche selbstverständlich bekannt. Dennoch werden Verbraucher einfach abgewimmelt. Es wäre schön, wenn alle Versicherungsgesellschaften die Rechtsprechung des BGH endlich umsetzen würden.“
Bereits vier Konzerne abgemahnt
Die Generali ist nach Allianz, Zurich Deutscher Herold und Neue Leben bereits der vierte große Versicherungskonzern, den die Verbraucherzentrale Hamburg wegen unberechtigter Ablehnungen eines Widerspruches abgemahnt hat. Ein Firmensprecher bestätigte den Erhalt der Abmahnung auf Anfrage und erklärt: „Wir prüfen den Sachverhalt derzeit mit der gebotenen Sorgfalt.“