Finanzaufsicht Bafin erklärt Was ist besser an der Geeignetheitserklärung?
Mit dem Umsetzen der Vorgaben aus der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II hierzulande löste die Geeignetheitserklärung das Beratungsprotokoll ab. Dieses neue Dokument müssen Banken und Finanzdienstleister seit Anfang dieses Jahres Privatkunden im Anschluss an eine Anlageberatung bereitstellen.
Das biete dem Verbraucher „einen deutlichen Mehrwert“, heißt es in einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe ihres Bafin-Journals. Autorinnen sind Andrea Löhr und Daniela Rothe von den Bafin-Referaten für operative Verhaltensaufsicht und Anlegerschutz bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken beziehungsweise bei Privat- und Auslandsbanken.
Mehrwert für den Verbraucher
„Mit der Geeignetheitserklärung und der darin enthaltenen individuellen Empfehlungsbegründung nimmt der Kunde die Empfehlungskompetenz seines Anlageberaters quasi mit nach Hause. Das ermöglicht es ihm nicht nur zu überprüfen, wie der Berater die Anlageempfehlung auf ihn abgestimmt hat, sondern hat noch einen weiteren Vorteil: Der Kunde kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nachlesen, wie die Empfehlung zustande gekommen ist.“
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Denn Anlageberater müssen ihre Kunden vor der Vermittlung von Fonds und Zertifikate, Aktien und Anleihen um wichtige Angaben bitten: Sind Ihre Kenntnisse und Erfahrungen ausreichend für das konkrete Finanzinstrument? Sind Sie wirtschaftlich dazu in der Lage, die möglichen finanziellen Verluste zu tragen? Passt das empfohlene Finanzinstrument zu Ihren Anlagezielen?
Gründe für die Empfehlung
„In der Erklärung müssen Banken schriftlich darstellen, weshalb die ausgesprochene Empfehlung zu dem jeweiligen Kunden passt, also für diesen geeignet ist“, erklären die Bafin-Expertinnen. „Während früher der wesentliche Inhalt und der Verlauf des Gesprächs für den Kunden nachvollziehbar dokumentiert werden sollte, ist in der Geeignetheitserklärung zu erläutern, warum die Anlageempfehlung zu dem Kunden passt.“
Dabei müsse es jeweils einen individuellen Bezug zu den Kundenangaben geben. Ein Satz wie beispielsweise „Die Anlageempfehlung ist geeignet, weil sie für Sie geeignet ist“, sei daher nicht ausreichend. Somit gebe es zwar weniger formale Anforderungen und mehr Flexibilität beim Erstellen des Dokuments, aber höhere inhaltliche Anforderungen. Denn der Privatkunde solle die Funktionsweise und die Risiken der Empfehlung seines Finanzberaters verstehen können.