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Finanzfrage der Woche: Eigenheim ohne Trauschein?

in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten
Versteigerung der gemeinsamen Wohnung? Unverheiratete <br>Paare sollten vorsorgen, Foto: Getty Images
Versteigerung der gemeinsamen Wohnung? Unverheiratete
Paare sollten vorsorgen, Foto: Getty Images
In Deutschland leben über zwei Millionen Menschen zusammen, ohne verheiratet zu sein. Ein Teil davon hat eine eigene Immobilie. Im Falle einer Trennung oder beim Tod des Partners stehen die Betroffenen meist vor rechtlichen Problemen, denn der Gesetzgeber hat für diese Form des Zusammenlebens – im Gegensatz zur Ehe – noch nichts geregelt.

Kaufen nichteheliche Paare eine Immobilie, gilt einzig und allein der Eintrag im Grundbuch. Wie viel Geld jeder beim Kauf tatsächlich eingebracht hat, spielt keine Rolle. Wenn die Partner sich trennen und beide eingetragene Eigentümer sind, müssen beide weiterhin die finanziellen Lasten der Immobilie tragen. Gerade derjenige, der aus dem Eigenheim auszieht, wird dazu jedoch kaum noch bereit sein.

„Nichtehelichen Paaren empfehlen wir daher dringend, sich rechtzeitig vertraglich abzusichern“, rät Eliane Schuller von der Landesnotarkammer Bayern. „Können sich die Partner nicht einigen, wie nach einer Trennung mit der Immobilie zu verfahren ist, dann bleibt nur noch die Versteigerung, die meist mit hohem Wertverlust verbunden ist.“

Sicherheit kann ein Partnerschaftsvertrag bei einem Notar schaffen. Die Partner können regeln, wer nach einer Trennung in der Immobilie weiterhin wohnen darf und wie die finanziellen Lasten verteilt werden. Auch kann in einem Vertrag festgelegt werden, wer die Immobilie übernimmt oder ob sie verkauft werden soll.

Im Todesfall gelten die Lebenspartner als nicht miteinander verwandt. Daher beerben sie sich nicht automatisch gegenseitig. Um einen Streit mit den Verwandten des Verstorben zu vermeiden, kann ein Erbvertrag beim Notar aufgesetzt werden. Ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament können Nichtverheiratete zwar aufsetzen. Im Ernstfall zählt es aber nicht.

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