Finanzfrage der Woche: Ist die Rürup-Rente pfändungssicher?
Fachanwalt Thomas Zacher
Die Frage nach der Pfändungssicherheit der Rürup-Rente ist durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31. März 2010 (IVC3-S2222/09/10041) hochaktuell. Bislang war die Rürup-Rente von den Produktanbietern häufig als „pfändungssicher“ beworben worden.
Hintergrund dafür ist, dass die steuerliche Anerkennung der Rürup-Rente ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot voraussetzt (Paragraf 97 Einkommensteuergesetz/EStG). Forderungen, die nicht übertragbar sind, sind aber von Gesetzes wegen unpfändbar (Paragraf 851 Zivilprozessordnung/ZPO).
Wie das BMF in seinem Schreiben aber klarstellt, ist die Aussage über die Pfändungssicherheit der Rürup-Rente so nicht richtig. Vielmehr muss man zwischen der Anspar- und der Auszahlungsphase unterscheiden. In der Ansparphase greift zwar das Pfändungsverbot. Es beschränkt sich aber auf das angesammelte Kapital, das auf steuerlich geförderten Beiträgen beruht, und auf die damit zusammenhängenden Erträge.
Die steuerliche Förderung, die bei der Rürup- Rente durch Abzug der gezahlten Beiträge als Sonderausgabe herbeigeführt wird, ist aber doppelt beschränkt. Zum einen kann nur eine bestimmte Summe der gezahlten Beiträge (aktuell 20.000 Euro), zum anderen aber nur ein bestimmter Prozentsatz derselben steuerlich geltend gemacht werden (Paragraf 10 Abs. 3 EStG). Das Kapital, das nicht auf geförderten Beiträgen beruht, und die darauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse unterliegen nicht dem Pfändungsschutz.
In der Auszahlungsphase besteht für die Beträge, die an den Vertragsinhaber ausgezahlt werden, kein besonderer Pfändungsschutz. Hier greifen lediglich die allgemeinen Schutzvorschriften, zum Beispiel die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Paragraf 851 d ZPO).
Der Autor: Thomas Zacher ist Fachanwalt für Steuer-, Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kölner Kanzlei Zacher & Partner. Zacher ist darüber hinaus Professor für Wirtschaftsrecht, Steuerwesen und International Management.
Hintergrund dafür ist, dass die steuerliche Anerkennung der Rürup-Rente ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot voraussetzt (Paragraf 97 Einkommensteuergesetz/EStG). Forderungen, die nicht übertragbar sind, sind aber von Gesetzes wegen unpfändbar (Paragraf 851 Zivilprozessordnung/ZPO).
Wie das BMF in seinem Schreiben aber klarstellt, ist die Aussage über die Pfändungssicherheit der Rürup-Rente so nicht richtig. Vielmehr muss man zwischen der Anspar- und der Auszahlungsphase unterscheiden. In der Ansparphase greift zwar das Pfändungsverbot. Es beschränkt sich aber auf das angesammelte Kapital, das auf steuerlich geförderten Beiträgen beruht, und auf die damit zusammenhängenden Erträge.
Die steuerliche Förderung, die bei der Rürup- Rente durch Abzug der gezahlten Beiträge als Sonderausgabe herbeigeführt wird, ist aber doppelt beschränkt. Zum einen kann nur eine bestimmte Summe der gezahlten Beiträge (aktuell 20.000 Euro), zum anderen aber nur ein bestimmter Prozentsatz derselben steuerlich geltend gemacht werden (Paragraf 10 Abs. 3 EStG). Das Kapital, das nicht auf geförderten Beiträgen beruht, und die darauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse unterliegen nicht dem Pfändungsschutz.
In der Auszahlungsphase besteht für die Beträge, die an den Vertragsinhaber ausgezahlt werden, kein besonderer Pfändungsschutz. Hier greifen lediglich die allgemeinen Schutzvorschriften, zum Beispiel die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Paragraf 851 d ZPO).
Der Autor: Thomas Zacher ist Fachanwalt für Steuer-, Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kölner Kanzlei Zacher & Partner. Zacher ist darüber hinaus Professor für Wirtschaftsrecht, Steuerwesen und International Management.
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