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Finanzfrage der Woche: Sind deutsche Arbeitnehmer in Japan gegen Radioaktivität versichert?

Ein Südkoreaner verfolgt die Ereignisse im Atomkraftwerk <br> Fukushima im Fernsehen. Quelle: Getty Images
Ein Südkoreaner verfolgt die Ereignisse im Atomkraftwerk
Fukushima im Fernsehen. Quelle: Getty Images
Beschäftigte, die sich vorübergehend berufsbedingt im Ausland aufhalten, genießen auch dort den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Einzige Voraussetzung: Sie müssen durch ein deutsches Unternehmen für einen von vornherein befristeten Zeitraum ins Ausland entsandt worden sein. Dann kommt die Versicherung für Körperschäden durch Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten auf.

Erleidet ein Versicherter wegen der Erdbeben, des Tsunamis oder in Folge erhöhter Radioaktivität einen Körperschaden, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch dann, wenn der Schaden nicht während der beruflichen Tätigkeit, sondern lediglich im Rahmen des berufsbedingten Aufenthaltes in Japan eingetreten ist.

„Versicherte, die aus dem Unglücksgebiet zurückkehren und möglicherweise gesundheitsgefährdender Radioaktivität ausgesetzt waren, haben Anspruch auf Beratung und gegebenenfalls auf eine vorsorgliche Untersuchung“, erklärt ein Sprecher der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Schüler und Studenten sind im Ausland ebenfalls versichert, wenn ihr Aufenthalt dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der heimischen Schule oder Universität steht. Das heißt, der Auslandsaufenthalt muss von ihr geplant, angekündigt und durchgeführt werden. Auch Auszubildende und Praktikanten, die über den heimischen Ausbildungsbetrieb entsandt worden sind, sind gesetzlich unfallversichert.

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