LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 2 Minuten

Finanztipp der Woche: Das Weihnachtsgeld vor dem Fiskus retten

Quelle: Fotolia
Quelle: Fotolia
Der Schlüssel zu einem Weihnachtsgeschenk, über das man sich lange freuen kann, heißt Entgeltumwandlung. Fast jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf diese Form der Betriebsrente. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttolohns oder -gehalts, um später eine Betriebsrente zu erhalten.

Wer über keine andere betriebliche Altersversorgung verfügt, kann jährlich bis zu 4.440 Euro einzahlen und dabei Steuern sparen. Wie genau eine Entgeltumwandlung funktioniert, wird beispielsweise vom Lebensversicherer Swiss Life auf seiner Website erklärt.

Noch viel Potenzial bei kleineren Unternehmen

„Während bei Führungskräften die betriebliche Vorsorge längst fester Bestandteil der Gehaltsverhandlungen ist, sprechen Arbeitgeber bei mittleren und unteren Einkommensgruppen dieses Thema zu selten von selbst an. Besonders die Mitarbeiter von kleinen Betrieben sind hier erfahrungsgemäß im Nachteil“, sagt Nela Widmayer, Expertin für betriebliche Altersversorgung bei Swiss Life. Sie rät, sich selbst schlau zu machen und aktiv auf den Chef zuzugehen.

Einer der Vorteile: Die Anwartschaften auf eine Betriebsrente, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurden, sind sofort unverfallbar. Das heißt: Auch bei einem Arbeitgeberwechsel nach nur kurzer Einzahlungsdauer bleiben dem Arbeitnehmer die bis zum Ausscheiden erreichten Leistungen erhalten.
Scheidet der Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus oder erhält er im bestehenden Arbeitsverhältnis – zum Beispiel während einer Elternzeit – keine Bezüge, kann er die Alterssicherung mit eigenen Beiträgen fortführen oder beitragsfrei stellen.

Eine Entgeltumwandlung ist zudem nicht an einen einzigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsoge gebunden. Am bekanntesten ist die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, aber auch beispielsweise Pensionskassen werden häufig genutzt.

2.640 Euro pro Jahr können umgewandelt werden

Der Anspruch ist im Rahmen einer Förderung durch Paragraf 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung pro Jahr begrenzt. Im Jahr 2010 beträgt dieser Wert 66.000 Euro, somit können 2.640 Euro jährlich umgewandelt werden.

Zusätzlich können 1.800 Euro steuerfrei eingebracht werden, sofern der Arbeitgeber die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2005 erteilt hat und der Arbeitnehmer nicht die Pauschalbesteuerung im Rahmen des Paragraf 40b EStG für eine ältere, bis 2004 abgeschlossene Betriebsrente ausnutzt.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion