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Finanztipp der Woche So kommen Bausparer um die Abgeltungssteuer herum

Steuererklärung: Die Erstattung der zuviel gezahlten Abgeltungssteuer beantragen Bausparer mit der Anlage KAP. Foto: Tim Reckmann / <a href='http://www.pixelio.de' target='_blank'>pixelio.de</a>
Steuererklärung: Die Erstattung der zuviel gezahlten Abgeltungssteuer beantragen Bausparer mit der Anlage KAP. Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

Seit 2009 sind Guthabenzinsen auf Bausparverträge zum Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie auch dann steuerpflichtig, wenn sie durch Auffüllkredit oder Darlehen vorfinanziert waren. Ein Experte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hat jedoch drei Tipps parat, wie Anleger den Steuereinzug vermeiden können. Das erklärt er in einem Gastbeitrag bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.)

Möglichkeit 1: Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung

Um den Einzug der Steuer zu vermeiden, sollte der Bausparer der Bausparkasse in ausreichender Höhe einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, empfiehlt der Steuerexperte. 

Möglichkeit 2: Steuer auf dem Wege der Veranlagung wieder holen

Und wenn der Bausparer vergessen hat, seinen Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungsbescheinigung rechtzeitig einzureichen? Laut dem KPMG-Steuerexperten kein Problem. Der Bausparer könne sich die Abgeltungssteuer gegebenenfalls durch Ausfüllen der Anlage KAP auf dem Wege der Veranlagung wieder holen.

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Möglichkeit 3: Steuererstattung in den späteren Jahren

Auch nach Jahren muss der Bausparer die zu Unrecht gezahlte Steuer nicht unbedingt abschreiben, meint der Experte. Er könne sich nämlich die zu viel gezahlte Steuer in späteren Jahren erstatten oder auf dann fällige Steuern anrechnen lassen. „Voraussetzung ist nach dem Abgeltungssteuererlass vom 22. Dezember 2009, Rn. 126, dass entweder das Bausparkonto mit einem Auffüllkredit bedient oder per Darlehen vorfinanziert wurde oder dass das Finanzierungsgeschäft bis zum 30. Juni 2010 abgeschlossen wurde (Bestandsschutz) oder dass das Bausparguthaben zum Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie verwendet wird.“

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