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Finanztipp der Woche: Versicherungen für Kinder als Sonderausgaben

Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) hat einen seit dem Jahr 2010 bestehenden Steuervorteil für Eltern eingeschränkt. Damit will die Finanzverwaltung Doppelvergünstigungen vermeiden. Die neuen Regelungen gelten für Fälle seit dem Jahr 2012. Grundsätzlich dürfen Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Dabei müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Für das Kind muss noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen.

2. Die Eltern kommen der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nach.

3. Die Beiträge beziehen sich nur auf die Basis-Versicherung und nicht auf Wahltarife.

Doppelvergüstigung bei Arbeit der Studium

Auch wenn lediglich die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, kann es in bestimmten Fällen zu einer Doppelvergünstigung kommen. Dies ist der Fall, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet oder während des Studiums arbeitet.

Denn der Arbeitgeber berücksichtigt für die genannten Sozialversicherungsbeiträge eine Vorsorgepauschale, was dazu führt, dass er weniger Lohnsteuer einbehält. Stellen die Eltern in ihrer Steuererklärung dann den Antrag auf einen Sonderausgabenabzug für die Sozialabgaben, kommt es zur Doppelvergünstigung.

Die Finanzämter sind jetzt angewiesen, die Kinder zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 2012 aufzufordern, wenn der Lohn des Kindes eine bestimmte Grenze überschritten hat. Für das Jahr 2012 liegt diese bei 10.200 Euro, 2013 bei 10.500 Euro und 2014 bei 10.700 Euro. Durch die eigene Steuererklärung wird sichergestellt, dass die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und nicht mehr die Vorsorgepauschale als Sonderausgabe berücksichtigt wird.

Genau nachrechnen


Trotz der neuen Rechtslage kann sich der Sonderausgabenabzug bei den Eltern nach wie vor lohnen, auch wenn die oben genannten Lohngrenzen überschritten werden.

Liegt das Einkommen des Kindes beispielsweise nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen außergewöhnlichen Belastungen unter dem Grundfreibetrag (8.130 Euro ab 2013), fallen bei dem Kind keine Steuern an.

Auch wenn die Eltern einen deutlich höheren Steuersatz haben als ihr Kind und dessen Einkommen nahe am Grundfreibetrag liegt, lohnt es sich oft, die Beiträge bei der Steuer geltend zu machen.

Zudem sollte man berücksichtigen, dass höchstens 1.900 Euro in der Steuererklärung des Kindes als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Sind die Sonderausgaben höher, kann der überschüssige Betrag in der elterlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

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