Knifflig wird es aber, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt. Dann muss er einige Dinge bei der bAV beachten. Zum einen gilt: Arbeitnehmer können ihre Betriebsrente zu ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen. Doch hat der neue Arbeitgeber dabei ein Wörtchen mitzureden. Er kann die bAV unverändert übernehmen. Er kann das Guthaben aber auch auf einen anderen Anbieter übertragen oder in eine gänzlich andere Form der bAV umwandeln.
Cosmos -Direkt rät daher, bereits während der Gehaltsverhandlung das Thema bAV anzusprechen und zu klären. Der Arbeitnehmer sollte sich zudem überlegen, ob er die bAV überhaupt umwandeln lassen möchte. Möglicherweise sind einige Konditionen der alten bAV – etwa ein höherer Garantiezins – für ihn günstiger. In diesem Fall empfehle es sich, beim neuen Arbeitgeber auch eine gänzlich neue bAV abzuschließen, so Cosmos-Direkt. Der alte Vertrag kann privat weiter geführt werden.