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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Finanztipps der Woche: Was Anleger in Bank- und Versicherungsfragen beachten müssen

Die Rechtsanwälte von Anwalt.de greifen sechs weit verbreitete Fehlannahmen über Haftung von Banken und Leistungen von Versicherungen auf.

Überschwemmung:

Fehlannahme: „Flutet Regenwasser Garage und Keller, ist das ein Fall für die Elementarschadenversicherung.“

Vorsicht, so einfach ist das nicht. Schließlich ist nicht jeder Wasserschaden auch eine Überschwemmung. Für eine Überflutung muss die Elementarschadenversicherung nur aufkommen, wenn vom Wasser neben dem Haus auch das Grundstück überschwemmt worden ist. Es reicht nicht aus, wenn der Boden lediglich vollgesogen war. Ist das Wasser aber bloß über die Garageneinfahrt geflossen und hat nur die Garage überschwemmt, liegt kein Versicherungsfall der Elementarschadenversicherung vor.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 20.10.2011, Az.: 5 U 160/11)


Sachverständigengutachten:

Fehlannahme: „Sogar bei Bagatellschäden darf ein Sachverständiger beauftragt werden.“

Nur nicht vorschnell und ohne Rücksprache mit der Kfz-Versicherung einen Gutachter beauftragen. Bei geringen Schäden kann auch der Kostenvoranschlag einer Werkstatt genügen. Wer wegen einer Lappalie gleich einen Sachverständigen beauftragt, bleibt unter Umständen auf den Gutachterkosten sitzen. Der Versicherungsnehmer ist nämlich verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Wo liegt die Grenze? Ab einem voraussichtlichen Schaden von etwa 700 Euro ist ein Gutachten zur Schadensermittlung angemessen. Dann muss die Versicherung auch die Gutachterkosten übernehmen.

(AG Kiel, Urteil v. 30.11.2011, Az.: 113 C 145/11)
 

Onlinebanking:

Fehlannahme: „Räumen Betrüger online das Konto ab, muss die Bank dafür haften.“

Das stimmt nicht immer. Geht der Kunde zu leichtfertig mit PIN und TANs um, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Zum Beispiel, wenn er trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Bank mehrere TANs eingibt und Betrüger so auf sein Konto zugreifen können (sog. Pharming). Inzwischen müssen Bankkunden bei solchen Missbrauchsfällen für einen Betrag von mehr als 150 Euro aber nur noch haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bietet eine Bank Onlinebanking an, muss sie zumindest ein relativ sicheres System bereitstellen.

(BGH, Urteil v. 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11)