Bei der Einführung des digitalen Euros sind laut einem Gutachten von Finanzwende noch nicht alle Rechtsfragen geklärt. Das Rechtsgutachten gab die gemeinnützige Initiative bei Thomas Weck, Professor an der Frankfurt School of Finance and Management, in Auftrag.
Die Europäische Zentralbank (EZB) soll den digitalen Euro ab 2029 einführen und die entsprechende Zahlungsinfrastruktur bereitstellen. Für das Pilotprojekt wählte sie im Juli 2026 für Deutschland die Deutsche Bank, die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die DZ Bank aus.
Unklar ist laut Weck, ob die EZB hoheitlich oder unternehmerisch handelt. Bei der geldpolitischen Nutzung des digitalen Euro handelt sie laut Weck hoheitlich. Sie steuert die Geldmenge und wahrt die Preisstabilität. Die EU-Verträge weisen ihr diese öffentliche Aufgabe exklusiv zu.
Beim Aufbau der technischen Basisinfrastruktur ändert sich ihre Rolle. Hier tritt die EZB als Anbieterin auf einem Markt auf. Auf diesem Markt agieren auch private Zahlungsdienstleister, Anbieter von Kreditkartensystemen und Stablecoin-Emittenten.
Die EU-Kommission hält es laut Weck für möglich, dass die EZB hier als Unternehmen handelt. In diesem Fall würden grundsätzlich dieselben Wettbewerbsregeln wie für private Anbieter gelten. Eine höchstrichterliche Klärung in dieser Frage stehe bislang aus.
Haltegrenzen widersprechen Wertaufbewahrungsfunktion
Ob der digitale Euro im herkömmlichen Sinn überhaupt als Geld anzusehen ist, bleibt dem Gutachten zufolge offen. Er erfülle vor allem die Wertaufbewahrungsfunktion nicht vollständig. Das Gutachten führt dies auf die geplanten Haltegrenzen zurück.
Die geplanten Haltegrenzen von maximal 500 bis 3.000 Euro pro Person sieht Weck aus gleich zweierlei Gesichtspunkten als bemerkenswert an: Sie könnten in die Eigentumsfreiheit eingreifen (Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta). Zudem könnten die Haltegrenzen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit beeinträchtigen (Artikel 63 AEUV).
Das Ausmaß der Regulierung der dazugehörigen Zahlungsdienste ist laut Weck ebenfalls nicht abschließend geklärt. Er bezieht sich auf Artikel 133 AEUV. Als problematisch sieht Weck die Fälle, in denen die digitale Infrastruktur bestehende Zahlungssysteme nicht nur ergänzt, sondern verdrängt. Denn der digitale Euro soll kostenlose Überweisungen ermöglichen: ein Einschnitt in das Ertragsmodell von Banken und anderen Finanzdienstleistern.

