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Unfallversicherung Gericht setzt Grenze für Spätfolgen eines Arbeitsunfalls

Gummistiefel im Einsatz
Gummistiefel im Einsatz: Wer sich bei der Arbeit eine Wundblase zuzieht, kann eine spätere Teilamputation des Fußes nur in Ausnahmefällen als Folge eines Arbeitsunfalls geltend machen. | Foto: NickyPe / Pixabay

Wo verläuft die Grenze zwischen Spätfolgen eines Arbeitsunfalls und allgemeinen Gesundheitsschäden, die davon unabhängig auftreten? „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidet sich, ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, danach, ob das Unfallereignis selbst für den Eintritt des Gesundheitsschadens wesentlich war und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache“, erklärt hierzu Thomas Drappatz. Er ist Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, das sich in einem Urteil vom 16. März (Aktenzeichen: L 3 U 58/20) mit dieser Frage befasste.

Geklagt hatte in dem konkreten Fall ein Fischer, der vor 13 Jahren seine Netze und Reusen auf dem Spree-Nebenfluss Dahme von Ästen und Laub reinigte. Dabei trug er Gummistiefel und watete durch das vier bis fünf Grad kühle Wasser. Am Abend bemerkte er an seinem rechten Fuß eine Blase, öffnete sie und klebte zur Wundversorgung ein Pflaster auf. Doch in den folgenden Wochen entzündete sich die Wunde am Fuß so stark, dass der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Die dortigen Ärzte diagnostizierten bei ihm darüber hinaus eine Diabetes-Erkrankung, die sich bis dahin noch nicht erkennbar gewesen sei.

Teil des Fußes muss amputiert werden

In der Folge weiteten sich die Entzündungen am Fuß aus und der Mann entwickelte einen sogenannten Charcot-Fuß, einer besonders schweren Form des diabetischen Fußes. Ein Teil des Fußes musste schließlich sogar amputiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Vorfall mit allen Folgen zunächst als Arbeitsunfall anerkannt und zahlte dem Flussfischer eine Verletztenrente. Doch einige Jahre später forderte der Mann eine höhere Rente ein, weil sich die Folgen des Unfalls verschlimmert hätten. Daraufhin ließ die Berufsgenossenschaft den Mann erneut ärztlich untersuchen.

Der medizinische Gutachter vertrat nun aber die Ansicht, die Blase am Fuß sei lediglich der Auslöser der schwerwiegenden Folgen gewesen, unter denen der Fischer litt. Eine ähnliche, alltäglich vorkommende Verletzung am Fuß hätte in Anbetracht der Diabetes-Erkrankung zu einem vergleichbaren Verlauf geführt. Daraufhin entzog die Berufsgenossenschaft dem Mann die gewährte Verletztenrente. Denn Folgen des Arbeitsunfalls, die zu deren Bezug berechtige, lägen nicht vor. Hiergegen klagte der Fischer vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht Cottbus, blieb damit jedoch ohne Erfolg.

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Der Dritte Senat des Potsdamer Landessozialgerichts hat die Entscheidung der Vorinstanz nun bestätigt. Denn nach Angaben von Sachverständigen komme eine Blase mit großer Häufigkeit in der Allgemeinbevölkerung vor und heile in fast 100 Prozent der Fälle innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Sie allein führe nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion. Ursächlich hierfür und für den Charcot-Fuß des Klägers sei vielmehr die Diabetes-Erkrankung. Komme es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen, liege die wesentliche Ursache hierfür also in einer anderen Schadensanlage. Im verhandelten Fall sei dies die Diabetes-Erkrankung.

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