Urteil des EuGH Fluglinien haften für psychische Folgen eines Unfalls
Fluglinien haften nach einem Unfall nicht nur für körperliche, sondern auch für psychische Schäden. Ein entsprechendes Urteil sprach der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Oktober am Gerichtshof in Luxemburg (Aktenzeichen C-111/21). Voraussetzung sei allerdings, dass die Passagiere nachweisen, dass die psychischen Folgen nicht ohne ärztliche Therapie abklingen können. Zudem müssten diese so schwer sein, dass sie sich auf den allgemeinen Gesundheitszustand auswirken.
Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Österreich. Ein Triebwerk war beim Start eines Flugzeugs explodiert. Bei der anschließenden Bergung stieg eine Frau über den Notausstieg aus. Da das Triebwerk jedoch noch lief, wurde sie durch die ausströmende Luft mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Sie verlangte daraufhin Schadenersatz, weil sie durch den Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Anwälte der Fluglinie argumentierten dagegen, dass im betreffenden internationalen Abkommen nur Schadenersatz für Körperverletzungen vorgesehen sei.
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Dem widersprach jedoch der EuGH. Zwar bestehe im vorliegenden Fall kein Zusammenhang mit einer Körperverletzung. Allerdings sei die Lage eines Fluggasts, der durch einen solchen Unfall psychisch erkrankt, mit einer Körperverletzung vergleichbar. Ziel des angesprochenen internationalen Abkommens sei gerade der Schutz der Fluggäste. Dazu gehöre auch ein angemessener Schadenersatz. Gleichzeitig müssten die Fluglinien geschützt werden gegen betrügerische Schadenersatzklagen, so die Richter. Daher liegt die Beweislast aus ihrer Sicht bei den Passagieren. Diese müssten nachweisen, dass das Trauma durch den Unfall entstanden und so schwer ist, dass ärztliche Behandlung nötig ist.