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Urteil vom Landgericht Hamburg Flutschutz fehlt – wen trifft die Schuld?

Aufräumarbeiten nach der Juli-Flut in Bad Münstereifel
Aufräumarbeiten nach der Juli-Flut in Bad Münstereifel: Hochwasser kann schwere Schäden anrichten. | Foto: Imago Images / Xinhua

Das Gute gleich zu Beginn: Das Landgericht (LG) Hamburg spricht ein für Versicherungsmakler grundsätzlich erfreuliches Urteil, denn es bestätigt und definiert ein weiteres Mal den Umfang der Betreuungspflichten für selbst vermittelte sowie übernommene Versicherungsverträge. Dennoch soll der beklagte Makler im Ergebnis Schadensersatz zahlen. Das Urteil vom 9. September 2021 (Aktenzeichen 413 HKO 27/20) ist noch nicht rechtskräftig.

Eine klassische Alltagsituation im Vertrieb

Ein Makler übernimmt einen Gewerbekunden samt Vertragsbestand. Er schließt mit dem Kunden einen Maklervertrag, prüft das bestehende Risiko und passt den Versicherungsschutz an. Im September 2016 will der Kunde neue Aufträge in seiner Branche annehmen und sich über seinen Versicherungsschutz informieren. Der Makler stellt nach Prüfung der Unterlagen fest, dass Überschwemmungsschäden noch nicht ausreichend versichert sind. Nach eigener Darstellung informiert er den Kunden zunächst telefonisch, berät ihn auch und versendet ein Angebot, den Versicherungsschutz zu vervollständigen. Alles gut, könnte man meinen.

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Allerdings spielt der Fall in Hamburg, bereits im Dezember kommt die Flut. Die Mitarbeiter des Kunden versäumen es, Fluttore zu schließen. Daraufhin entsteht bei dem Kunden ein Millionenschaden. Und über dem Makler geht ein unvorstellbares Haftungsgewitter nieder.

Die Pflichten bei der Übernahme bestehender Verträge sind vergleichbar mit denen bei der Vermittlung von Neuverträgen. Sie sind von den Betreuungspflichten während der Laufzeit eines vermittelten oder übernommenen Vertrags zu unterscheiden. Übernimmt ein Makler einen bestehenden Vertrag, sollte er mindestens drei Aufgaben erfüllen:

  • Zunächst muss er das bestehende Risiko ermitteln.
  • Zweitens hat er den bestehenden Versicherungsschutz zu prüfen.
  • Drittens sollte er bei Bedarf Angebote unterbreiten, um den Versicherungsschutz zu vervollständigen, und beim Kunden auf den Vertragsabschluss hinwirken.

All das sollte jeder Makler im Sinne des Kunden wie auch im eigenen Interesse unverzüglich tun. Zudem sollte er mit jedem Kunden einen Maklervertrag schließen, denn ohne schriftliche Vereinbarung besteht kein vernünftiger juristischer Grund, mit einem Kunden zusammenzuarbeiten.

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