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Urteil vom Landgericht Hamburg Flutschutz fehlt – wen trifft die Schuld?

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Bekannt und unstrittig ist die Pflicht des Maklers, laufende Versicherungsverträge zu betreuen. In diesem Bereich bezeichnet nahezu jedes Urteil den Makler als treuhänderischen Sachwalter des Kunden. Daraus werden seine Pflichten hergeleitet. Die Tätigkeit als Treuhänder begründet jedoch keine Allgefahrenhaftung. Denn der Versicherungsmakler kann nur verwalten, was er auch kennt oder kennen muss.


Hier sind die Sphäre des Maklers und die des Kunden strikt voneinander getrennt zu betrachten: Der Makler soll sich insbesondere markt- und produktbezogen auskennen. Zur Sphäre des Kunden gehören Informationen etwa zu familiären oder beruflichen Veränderungen, im gewerblichen Bereich auch zu erweiterten Tätigkeiten oder neu hinzugekommenen Risiken. Hier kennt sich allein der Kunde aus.

Nun ist der Makler kein Detektiv und braucht nicht nachzuforschen, ob sich in der Sphäre des Kunden etwas geändert hat. Er kann erst tätig werden, wenn der Kunde ihn darüber informiert. Dennoch ist es ratsam, im Maklervertrag auch Pflichten des Kunden zu definieren, diese verständlich zu beschreiben und – falls der Kunde sie verletzt – den Anspruch auf Schadensersatz auszuschließen.


Im vorliegenden Fall hatte der Kunde Veränderungen angekündigt, der Makler musste also sofort handeln. Nach eigener Aussage informierte er den Kunden in der Tat über die Deckungslücke, beriet ihn persönlich und sandte ihm ein Angebot zu – Pflicht erfüllt.

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