Urteil vom Landgericht Hamburg Flutschutz fehlt – wen trifft die Schuld?
Allerdings konnte der Makler das nicht beweisen. Sein Mitarbeiter konnte sich nach eigenen Angaben an das entscheidende Telefonat mit dem Kunden gut erinnern.
Das Gericht hielt das allerdings für wenig glaubhaft
Das Gespräch lag mehr als fünf Jahre zurück. Die Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin des Kunden hielt das Gericht dagegen für überzeugend. Diese konnte sich an das Gespräch zwar nicht erinnern, war sich aber dennoch sicher, dass der Makler das nicht versicherte Risiko nicht erwähnt habe. Diese „vernünftigen Zweifel“ reichten dem Gericht aus, den Makler zur Haftung zu verurteilen.
Hier kommt der Grundsatz des „beratungsrichtigen Verhaltens“ zur Anwendung, welcher nicht immer überzeugt. Zugunsten des Kunden wird angenommen, dass dieser bei richtiger Beratung dem Rat des Maklers uneingeschränkt gefolgt wäre. Er hätte alle gebotenen Versicherungen auch abgeschlossen.
In der Praxis wird das eher selten anzutreffen sein, denn häufig lehnt der Kunde mit der Begründung „zu teuer“ ab. Der Makler dagegen hat kein Motiv, Verträge nicht zu vermitteln – denn nur, wenn er das tut, erhält er Courtage. Das LG verurteilte den Makler zu Schadensersatz in dem Umfang, wie ihn die nicht abgeschlossene Versicherung geleistet hätte – ein sehr weitreichender Anspruch.
Hallo, Herr Kaiser!
Im Ergebnis hatte der Makler einen entscheidenden Fehler gemacht
Er hatte die Kundeninformationen nicht dokumentiert. Der schriftliche Hinweis an den Kunden, dass auf Deckungslücken hingewiesen wurde, der Kunde Angebote jedoch abgelehnt habe und auch kein Beratungsgespräch wünsche, kann den Makler vor Haftung schützen. Auf diese Weise wird das tatsächliche Verhalten des Kunden dokumentiert. Das gebietet dann auch „vernünftigen Zweifeln“ eines Gerichts Schweigen – und der Makler ist zwar nicht auf hoher See, aber doch vor Gericht in sicherer Hand.
Über den Autor:
Lutz Harbig ist Chef der Leipziger Kanzlei Harbig Rechtsanwälte. Die Kanzlei ist auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisiert.