LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FondsLesedauer: 4 Minuten

Folgen der EU-Richtlinie Mifid II Vermittlerverbände wollen „Provisionsverbot durch die Hintertür“ bekämpfen

Seite 2 / 2

Reaktion auf Kritik der Vermittlerverbände

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V.

Damit reagiert die B2B-Direktbank auf die von Vermittlerverbänden geübte Kritik an den Zusatzvereinbarungen, welche Ebase „in weiten Teilen als unberechtigt“ empfinde. Laut Medienberichten bezeichnen die Branchenverbände AfW und Votum die Klauseln als „unangemessen“.

In einem aktuellen Interview mit Asscompact erläutert Martin Klein vom Vorstand des Vereins Votum seine Kritik an den Zusatzvereinbarungen einiger Depotbanken. Diese hätten zur Verunsicherung der mit ihnen kooperierenden 34f-Vermittler geführt.

Denn diese neuen Klauseln einiger Depotbanken sollten die Finanzanlagenvermittler auch dazu verpflichten, dass sie ihre Provisionseinkünfte ausschließlich zur Deckung des Beratungsaufwandes verwenden und aus ihnen keine Gewinne erzielen.

„Provisionsverbot durch die Hintertür“

„Die Fondsvermittlung kann derzeit selbstverständlich weiterhin gegen Provision erfolgen“, erklärt hierzu Votum-Vorstandsmitglied Klein. „Und, was noch wichtiger ist, 34f-Vermittler dürfen aus diesen Provisionseinkünften auch weiterhin Gewinne erzielen.“

Denn eine andere Interpretation der Regelung würde dazu führen, dass die gegen Provision tätigen Vermittler ihr Geschäftsmodell einstellen beziehungsweise nachhaltig umgestalten müssten. Für Klein wäre das ein „Provisionsverbot durch die Hintertür.“

Gegen eine „derart überspannte Interpretation der Mifid II auch im Bereich der gewerblichen Anlagevermittlung und Beratung“ werde sich sein Verein mit anderen Verbänden „im vollem Umfang einsetzen“, kündigt der Geschäftsführende Votum-Vorstand an.

Nebeneinander der Vergütungsmodelle

„Auf europäischer Ebene war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Mifid II eindeutig die Aussage erfolgt, dass ein gleichberechtigtes Nebeneinander beider Vergütungsmodelle das Leitbild ist“, so der Hamburger Rechtsanwalt Klein weiter.

„Das vom Gesetzeber angelegte Nebeneinander von Honorar- und Provisionsvermittlung würde seinen Sinn verlieren, wenn man dem Provisionsvermittler auferlegen würde, dass er aus diesen Einkünften keine Gewinne erzielen darf.“

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion