Bei den meisten anderen zur Übertragung nach Luxemburg anstehenden Fonds seines Hauses haben deutsche Anleger Kolitsch zufolge jedoch erst nach 2009 in größerem Umfang zugegriffen. Deshalb drohe allenfalls in Ausnahmefällen der Verlust des Steuervorteils. Hinzu komme, dass bei einem überwiegend in Anleihen investierenden Fonds wie dem M&G Optimal Income der Anteil von Kurgewinnen gegenüber Zinsen und Dividenden deutlich kleiner ausfalle als bei einem reinen Aktienfonds wie dem M&G Global Themes. Unter Abwägung aller Vor- und Nachteile sei die Übertragung deshalb nicht nur vertretbar, sondern „eindeutig die bessere Lösung“. Verhindern lässt sie sich ohnehin kaum. Zwar ist für die Übertragung die Zustimmung der betroffenen Anleger erforderlich. Es reicht dafür jedoch eine einfache Mehrheit, und die gilt als sicher.

Keine Sonderregelung – etwa für den in Deutschland vor 2009 ebenfalls häufig als Dauer-Investment empfohlenen Threadneedle European Select – wird es bei Columbia Threadneedle geben. „Wir wissen, dass es für bestimmte Anleger steuerliche Auswirkungen geben kann und ermutigen sie, ihren Steuerberater zu konsultieren“, sagt dazu ausweichend Deutschland-Chef Florian Uleer. Dass das nichts helfen wird, weiß natürlich auch er.

Wer übrigens glaubt, das Problem betreffe nur die Käufer aktiver Fonds, der ist auf dem Holzweg. Auch die ETF-Anbieter Amundi und Lyxor haben kürzlich Fonds länderübergreifend miteinander verschmolzen. Der Vollständigkeit halber hier noch die Folgen, wenn ein Anleger die von einer solchen Fusion betroffenen Fonds nach dem 1. Januar 2009 gekauft hat: In diesem Fall muss er sämtliche bis dahin aufgelaufenen Kursgewinne im Kalenderjahr der Fusion versteuern und nicht erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs. Auch das kann im Einzelfall ärgerlich sein. Zum einen muss er die entsprechende Liquidität für die Begleichung der Steuerschuld bereitstellen, zum anderen wird ihm das Heft des Handels aus der Hand genommen. So empfiehlt es sich mitunter, größere Gewinne in einem Jahr zu realisieren, in denen Verluste aus anderen Beteiligungen anfallen. Dann nämlich lässt sich das eine mit dem anderen verrechnen.