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Fonds-Schließung oder Fusion: Was ist denn mit der Steuer?

Quelle: Fotolia
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„Eine Fusion ist ein steuerneutraler Vorgang“, erklärt Felix Fortelka vom Bundesverband Investment und Asset Management (BVI). Besitzt der Anleger einen Investmentfonds, der mit einem anderen Investmentfonds verschmolzen wird, erhält er neue Anteile des anderen Investmentfonds. Nach der sogenannten Fußstapfentheorie treten die neuen Anteile in die Rechtsposition der alten Anteile ein. Verkauft der Anleger also seine Anteile, ist der Gewinn abgeltungssteuerfrei, sofern die alten Anteile vor 2009 gekauft und mindestens ein Jahr gehalten wurden. Kurz: Ein Fondsfusion ist kein Verkauf und aus steuerlicher Sicht daher unbedenklich. Ganz anders verhält es sich, wenn ein Investmentfonds geschlossen wird. „Die Auflösung bedeutet aus steuerlicher Sicht die Rückgabe der Fondsanteile“, erklärt Fortelka. Beträgt die Haltedauer also weniger als ein Jahr – bei Anschaffung vor 2009 – muss der Anleger den Veräußerungsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Hier gilt noch die alte Spekulationssteuer. Wurde erst im laufenden Jahre gekauft, gilt die Abgeltungssteuer; Fonds zu, das wird teuer. War der Anleger länger als ein Jahr investiert, greift der Bestandsschutz – der Gewinn ist steuerfrei. Wird das Kapital erneut angelegt, muss der potentielle Gewinn mit dem regulären Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Das Gleiche gilt, wenn er alten Fondsanteile gegen Anteile eines anderen Fonds derselben Gesellschaft tauscht.

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