Anlagebedingungen von Bestandsfonds müssen angepasst werden

Ein anderes Beispiel, das für Fondsinitiatoren und Service-KVGen hohen Aufwand mit sich bringt, ist die Anpassung der Anlagebedingungen. Diese müssen bei allen Spezial–AIF geändert werden, egal welches Steuerregime sie wählen. Beim Investmentfonds muss die Immobilienquote zum Erhalt der Teilfreistellung ergänzt werden, bei transparenten Fonds müssen die Anlagegrenzen aufgeführt sein. Es reicht nicht allein, diese einzuhalten. Zudem müssen Ergänzungen gemacht werden, wie zum Beispiel ein Sonderkündigungsrecht der KVG, falls natürliche Personen sich indirekt beteiligen. Alle Anleger müssen den Änderungen zustimmen und sich einig sein, welches Regime den größten Vorteil für alle bringt.

Abschaffung des Ertragsausgleichs bringt hohen Mehraufwand für Fondsverwalter

Der Gesetzgeber hat mit der Investmentreform nicht nur die Regelungen zur Transparenz beziehungsweise Besteuerung auf Fondsebene neu geregelt. Er ging auch darüber hinaus. Besonders umstritten ist die Abschaffung des so genannten steuerlichen Ertragsausgleichsverfahrens. Dies trifft die Fondsbranche sehr hart und bedeutet für die Kapitalverwaltungsgesellschaften ganz erheblichen Mehraufwand.

Was hat es mit diesem Verfahren auf sich? Der Ertragsausgleich ist ein Instrument, mit dem investmentrechtlich der Anteilspreis konstant gehalten wird und das es den KVGen steuerlich erlaubt, die Erträge pro Anteil trotz der kontinuierlichen Anlegerfluktuation in offenen Fonds konstant zu halten. Der sukzessive Ein- und Ausstieg von Anlegern würde ständig zu einer Änderung des Ertrags pro Anteil führen. Der Ertragsausgleich ist eine Art Puffer auf Fondsebene, mit dem dies ausgeglichen werden kann. Dieses Verfahren ist künftig steuerlich nicht mehr zulässig, da die Finanzverwaltung den Ertragsausgleich als steuerliches Gestaltungsmodell ansieht.

Künftig müssen komplexe anlegerindividuelle Berechnungen erfolgen

Statt der bisherigen Praxis muss bei Spezialfonds künftig für jeden einzelnen Anleger der Ertragsanteil seiner Ausschüttung individuell berechnet werden – das heißt unter Berücksichtigung seines genauen Ein- und Austrittszeitpunktes. Hinzu kommt, dass auch eine Reihe von weiteren steuerlichen Kennzahlen anlegerindividuell berechnet werden muss. Zu diesen Kennzahlen zählen u.a. der Abkommensgewinn (vereinfacht gesagt: der Anteil am Fonds, der aus Auslandsgewinnen besteht, die bereits dort versteuert wurden) und der Aktiengewinn (betrifft Immobilienfonds, die Objekte über Kapitalgesellschaften wie GmbHs halten). Beide Kennzahlen müssen separat berechnet und abgegrenzt werden – unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Investitionszeitpunkte. Diese anlegerspezifische Abgrenzung ist extrem aufwendig und für die jeweiligen Buchungssysteme eine große Herausforderung. Nur gut aufgestellte KVGen und Service-KVGen können diese anspruchsvollen Berechnungen leisten.

Abschließend bleibt zu konstatieren, dass es noch viele Zweifelsfragen insbesondere zur Anlegerindividuellen Berechnung gibt, die mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch nicht abschließend geklärt sind. 

Intreal