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Aktualisiert am 27.06.2011 - 12:15 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Fondsvermittler: Alte Hasen müssen zur Sachkundeprüfung

Auch versierte Fondsberater müssen ihre Sachkenntnis in einer <br>Prüfung nachweisen. Quelle: Fotolia
Auch versierte Fondsberater müssen ihre Sachkenntnis in einer
Prüfung nachweisen. Quelle: Fotolia
Die „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ enthält 26 Paragrafen und ergänzt den Gesetzentwurf des neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts. Betroffen sind rund 80.000 Vermittler.

Der neu geschaffene Paragraf 34f der Gewerbeordnung für die Vermittler von Finanz- und Vermögensanlagen enthält keine Vorschriften, wie der Sachkundenachweis von den betroffenen Vermittlern zu erheben ist, wie Registereintrag, Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten organisiert werden und über welche Deckungssumme die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung künftig abgeschlossene werden muss.

Keine Prüfung für Fachwirte

Diese Punkte liegen jetzt dank der Verordnung aus dem Rösler-Ministerium auf dem Tisch. Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in dem ein Kundengespräch simuliert wird.

Keine Sachkundeprüfung absolvieren muss ein Vermittler, wenn er bereits einen der folgenden Abschlüsse besitzt:

•    Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschul- oder gleichwertiger Abschluss)
•    Bankfachwirt (IHK)
•    Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK)
•    Investmentfachwirt (IHK)
•    Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
•    Bank- oder Sparkassenkaufmann
•    Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Investmentfondskaufmann

Anerkannt werden zudem ein Abschlusszeugnis als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt, sowie ein Abschlusszeugnis als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt.

Ausnahmen für 34d-Lizenzinhaber

Wer nicht in diese Gruppe fällt und geschlossene Fonds, offene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen vermitteln möchte, muss indes zur neuen von der IHK noch zu entwickelnden Sachkundeprüfung antreten.

Ausgenommen vom mündlichen Prüfungsteil sind lediglich alle Vermittler, die bereits eine Erlaubnis nach Paragraf 34d (Versicherungsvermittler) oder 34e (Versicherungsberater) der Gewerbeordnung oder eine vergleichbare Berufsqualifikation haben. Begründung: „Der Prüfling hat in diesen Fällen bereits durch eine praktische Prüfung seine Beratungskompetenz unter Beweis gestellt, so dass eine nochmalige Prüfung der Beratungskompetenz nicht erforderlich ist.“

Alte Hasen müssen zum Test

Eine weitere Ausnahme für alte Hasen, 34c-Vermittler mit jahrelanger Erfahrung sieht die Verordnung indes nicht vor. „Wir bedauern dies und werden weiter für eine Anerkennung der Berufserfahrung, also eine Alte-Hasen-Regelung eintreten“, kommentiert Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen.

Zwar soll das Gesetz Anfang des Jahres 2012 in Kraft treten, die Änderungen der Gewerbeordnung jedoch erst ein Jahr später. Somit ergibt sich von heute an gerechnet eine Übergangsfrist von drei Jahren für den Nachweis der Sachkunde.
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