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Fragen und Antworten Was P&R-Anleger über das Insolvenzverfahren gegen den Firmengründer wissen müssen

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c) Werde ich vom Insolvenzverwalter zur Forderungsanmeldung mit Vordruck aufgefordert?

Eine vorgefertigte Forderungsanmeldung bzw. ein Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters wird es in diesem Verfahren nicht geben. Anleger, die also nicht von sich aus tätig werden, werden nicht in diesem Verfahren berücksichtigt.

Darüber hinaus muss der Grund für die Forderung angegeben werden, da andernfalls in jedem Falle ein Bestreiten durch den Insolvenzverwalter erfolgen wird.

d) Macht es überhaupt Sinn, eine Forderung anzumelden?

Die Antwort auf diese Frage ist eine Gleichung mit mehreren Unbekannten. Tatsache ist, dass die Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaftern vermutlich Forderungen von über 1 Milliarde Euro gegen Herrn Roth geltend machen werden. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass diese auch begründet sind. Sollten diese begründet sein, hätte das natürlich erhebliche Auswirkungen auf die Insolvenzquote.

Tatsache ist auch, dass die Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Zuordnung des eigentlichen Wertes der P&R-Gruppe – die Schweizer P&R-Gesellschaften, die die Verwaltung der Container betreiben – strittig und nicht endgültig geklärt ist. Entweder sind sie dem Vermögen des Herrn Heinz Roth und damit diesem Insolvenzverfahren oder dem Vermögen der P&R-Gesellschaften und damit den dortigen Insolvenzverfahren zuzuordnen.

In der Zusammenfassung lässt sich also sagen, dass eine seriöse Beurteilung, wie hoch eine mögliche Quote und damit ein Vermögensrückfluss in diesem Verfahren sein könnte, nicht möglich ist. Wir sehen die Forderungsanmeldung in diesem Verfahren eher als flankierende Maßnahme im Gesamtvorgehen, um so wenigstens einen Teil seines Vermögens wiederzuerlangen.

e) Welche Kosten entstehen durch eine Forderungsanmeldung?

Da es sich bei einem Insolvenzverfahren um ein gerichtliches Verfahren handelt, ist es gesetzlich untersagt, die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu unterschreiten, Paragraf 49 Abs. 1 RVG. Damit bemessen sich die Gebühren nach der Höhe der anzumeldenden Forderung. Eine Berechnung ist daher erst möglich, wenn die Höhe der jeweils anzumeldenden Forderung bekannt ist.

Rechtsschutzversicherungen können diese Kosten – je nach Ausgestaltung des konkreten Vertrages – auch übernehmen.

3. Was muss ich tun –  funtioniert‘s

Anleger, die bereits ein Mandat bei uns haben, erhalten von uns unmittelbar ein Schreiben per Post zur weiteren Vorgehensweise bzw. zu damit verbundenen eventuellen Kosten. Sie entscheiden dann selbst, wie weiter verfahren werden soll.

Für Anleger, die noch kein Mandat erteilt haben, haben wir einen Rückmeldebogen erstellt:

Mit diesem Online-Formular lassen sich die Daten schnell und unkompliziert an die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte übersenden >>

Hier den Registrierungsbogen herunterzuladen und per Post oder per Fax senden >>

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