LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Lesedauer: 5 Minuten

Fragen und Antworten für Finanzberater Mifid II: Wie müssen Kosten künftig offengelegt werden?

Seite 2 / 5

Was muss offengelegt werden?

  1. Der Verkaufspreis, den der Kunde für den Erwerb des Produkts bezahlt.
  2. Die Dienstleistungskosten. Dazu zählen:
  • Einmalige (Anfangs-/End-)Kosten wie zum Beispiel Depotgebühr, Kündigungsgebühr oder Umstellungskosten
  • Fortlaufende Kosten wie zum Beispiel Verwaltungsgebühren, Beratungshonorar und Depotgebühren
  • Transaktionskosten wie zum Beispiel Maklerprovisionen, Transaktionssteuern, Ausgabeaufschläge und Wechselgebühren
  • sonstige Nebendienstleistungskosten wie zum Beispiel Research-Kosten und Verwahrungsgebühren
  • Nebenkosten (Leistungsprämien).

Ausdrücklich nicht dazu zählen Kosten wegen dem zugrundeliegenden Marktrisiko.

  1. Die Kosten des Finanzinstruments. Dazu zählen:
  • Einmalige, im Produktpreis enthaltene (Anfangs-/End-)Kosten wie etwa vorläufige Verwaltungsgebühren, Strukturierungsbeiträge und Vertriebsgebühren
  • Fortlaufende (aus dem „Produktwert“ entnommene) Kosten wie etwa Verwaltungsgebühren, Dienstleistungskosten, Tauschgebühren, Kosten und Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten
  • Transaktionskosten wie zum Beispiel Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, Ausgabeaufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren
  • Nebenkosten (Leistungsprämien).

Für die Berechnung der Produktosten können prinzipiell die im KID bzw. PIB angegebenen Kosten verwendet werden, allerdings sind dort keine Transaktionskosten enthalten.

Tipps der Redaktion