Fragen und Antworten für Finanzberater Mifid II: Wie müssen Kosten künftig offengelegt werden?
Was muss offengelegt werden?
- Der Verkaufspreis, den der Kunde für den Erwerb des Produkts bezahlt.
- Die Dienstleistungskosten. Dazu zählen:
- Einmalige (Anfangs-/End-)Kosten wie zum Beispiel Depotgebühr, Kündigungsgebühr oder Umstellungskosten
- Fortlaufende Kosten wie zum Beispiel Verwaltungsgebühren, Beratungshonorar und Depotgebühren
- Transaktionskosten wie zum Beispiel Maklerprovisionen, Transaktionssteuern, Ausgabeaufschläge und Wechselgebühren
- sonstige Nebendienstleistungskosten wie zum Beispiel Research-Kosten und Verwahrungsgebühren
- Nebenkosten (Leistungsprämien).
Ausdrücklich nicht dazu zählen Kosten wegen dem zugrundeliegenden Marktrisiko.
- Die Kosten des Finanzinstruments. Dazu zählen:
- Einmalige, im Produktpreis enthaltene (Anfangs-/End-)Kosten wie etwa vorläufige Verwaltungsgebühren, Strukturierungsbeiträge und Vertriebsgebühren
- Fortlaufende (aus dem „Produktwert“ entnommene) Kosten wie etwa Verwaltungsgebühren, Dienstleistungskosten, Tauschgebühren, Kosten und Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten
- Transaktionskosten wie zum Beispiel Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, Ausgabeaufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren
- Nebenkosten (Leistungsprämien).
Für die Berechnung der Produktosten können prinzipiell die im KID bzw. PIB angegebenen Kosten verwendet werden, allerdings sind dort keine Transaktionskosten enthalten.