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Fragen und Antworten für Finanzberater Mifid II: Wie müssen Kosten künftig offengelegt werden?

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Wie erfolgt die Offenlegung?

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  1. Anzugeben sind die
    Gesamtkosten = Dienstleistungskosten + Produktkosten.
  2. Die Gesamtkosten müssen in Bezug auf die Rendite (Ex-Ante und Ex-Post) veranschaulicht werden. Diese Veranschaulichung zeigt die Wirkung der Gesamtkosten und -nebenkosten auf die Rendite der Anlage; sie zeigt voraussichtliche Kostenspitzen und -schwankungen und sie geht mit einer eigenen Beschreibung einher.
  3. Im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung empfangene Provisionen müssen separat ausgewiesen werden.
  4. Laut einem Delegierter Rechtsakt der ESMA ist der Ausweis als „Geldbetrag“ (also: in Euro und Cent) und als Prozentangabe vorgesehen.
  5. Ein Fremdwährungsteil muss mit Wechselkurs und den damit verbundenen Kosten angegeben werden.
  6. Eine Tabelle mit anfänglichen Kosten („Initial costs“), laufenden Kosten („On-going costs“) und Ausstiegskosten („Exit costs“) ist sinnvoll.
  7. Hat das Institut den Kunden an einen dritten Dienstleister verwiesen oder diesen dem Kunden empfohlen oder angeboten, müssen die Kosten für die Einbindung dieses dritten Dienstleisters offengelegt werden.

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