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Freigrenze von 44 Euro bei bKV fällt

Foto: Fotolia
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Im Schreiben vom 10. Oktober hat das BMF Stellung zu der Frage genommen, wie und ob Zukunftssicherungsleistungen als "steuerfreier Sachbezug" gelten. Es geht also darum, ob für Beiträge des Arbeitgebers etwa für private Krankentagegeldversicherungen und Pflegezusatzversicherungen die steuerliche Freigrenze von 44 Euro im Monat gilt.

Bisher ist das so. Zumindest werben Versicherer und PKV-Verband damit, dass Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) Sachlohn sind und damit steuer- und sozialversicherungsfrei.  Nach Ansicht des BMF und der obersten Finanzbehörden ist die Freigrenze von 44 Euro aber nicht anwendbar. Denn dem Arbeitnehmer fließt Arbeitlsohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, die versicherte Person der Arbeitnehmer und der Beitragszahler der Arbeitgeber ist. Umzusetzen ist das Ganze laut BMF auf laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 fließen. Wie sich das auswirken wird, bleibt abzuwarten. Manche Experten gehen davon aus, dass die bKV wie sie jetzt häufig umgesetzt wird, keinen Bestand mehr haben wird. Andere mildern die Folgen ab. Arbeitgeber würden sich nicht wegen ein paar Euro Pauschalsteuer von der Möglichkeite verabschieden, ihren Mitarbeitern einen Mehrwert zu bieten. Oft sei der Betrag von 44 Euro sowieso schon durch andere Sachbezüge ausgeschöpft.

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