„Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze zum 1.1.2023 und dem Aktivrentengesetz ab 1.1.2026 hat der Gesetzgeber zwei Instrumente geschaffen, die in Kombination eine neue Beratungsdimension eröffnen“, meint Stephan Heider. Wer Mandanten ab 45-50 Jahren gezielt auf das Aktivrentner-Konzept vorbereitet, erschließe ungenutztes Beratungspotenzial – und positioniere sich als strategischer Vorsorgeberater statt als Produktverkäufer.

In seinem Gastbeitrag erklärt der auch als „Bankrocker“ bekannte Finanzberater, wie das Konzept funktioniert, wie die Rechtslage ist und für welche Zielgruppen es sich besonders lohnt.

Ausgangslage: Zwei Gesetzesänderungen, ein Beratungsansatz

Die Versicherungsberatung hat in den vergangenen Jahren zwei rentenrechtliche Entwicklungen erlebt, die in ihrer Kombination erhebliches Gestaltungspotenzial bieten, das in der Beratungspraxis bislang kaum systematisch genutzt wird.

Erstens: Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten vollständig weggefallen (8. SGB-IV-Änderungsgesetz). Wer die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann seither gleichzeitig die volle Rente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen.

Zweitens: Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Aktivrentengesetz gemäß Paragraf 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG). Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro des monatlichen Arbeitslohns steuerfrei vereinnahmen – 24.000 Euro im Jahr, zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag, ohne Progressionsvorbehalt.

Die Verbindung beider Regelungen ergibt einen Beratungsansatz, den ich das Aktivrentner-Konzept nenne: eine strukturierte Strategie, bei der der Mandant ab 63 gleichzeitig Frührente bezieht, weiterarbeitet, den Rentenabschlag durch laufende Entgeltpunkte teilkompensiert und die Frührente konsequent in ein steuerlich privilegiertes Gefäß investiert. Das Ergebnis ab 67: identisches Gesamteinkommen wie bei Normalrente – plus ein wachsendes Kapitalpolster.

Das Beratungsfenster öffnet sich nicht mit 63. Es öffnet sich mit 50. Wer das versteht, versteht das eigentliche Potenzial dieses Konzepts.

Rechtliche Grundlagen:  Vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst

Es existieren zwei relevante Rentenarten für den Aktivrentner-Ansatz, die in der Beratung sauber getrennt werden müssen:

Rentenart

Voraussetzung

Abschlag

Ab wann

Altersrente für langjährig Versicherte

35 Versicherungsjahre

0,3 %/Monat, max. 14,4 %

Ab 63

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

45 Beitragsjahre

Abschlagsfrei (jahrgangsabh.)

Ab 63–65 je Jahrgang

 

Seit 1.1.2023 gilt für beide Varianten: kein Hinzuverdienstlimit. Der Mandant kann Vollzeit weiterarbeiten, Pflichtbeiträge leisten und damit weiterhin Entgeltpunkte sammeln. Der Rentenabschlag bleibt dauerhaft bestehen – wird aber durch neu erworbene Punkte teilkompensiert.

Das Halbeinkünfteverfahren 

Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge unterliegen bei Auszahlung grundsätzlich der Abgeltungssteuer (26,375 %). Das Halbeinkünfteverfahren nach Paragraf 20, Absatz 1, Nr. 6, S. 2 EStG reduziert die Steuerlast erheblich: Nur 50 Prozent des Ertrags werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Voraussetzungen – die sogenannte 12/62-Regel:

  • Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre
  • Auszahlung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (Verträge ab 2012)
  • Gilt für Einmalzahlung und unregelmäßige Teilentnahmen – nicht für monatliche Rentenzahlungen

⚠️  Praxishinweis: Das Halbeinkünfteverfahren gilt ausdrücklich nicht bei monatlicher Leibrente aus dem Vertrag – dort greift die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG. Entnahmestrategie und Vertragsgestaltung müssen von Beginn an aufeinander abgestimmt sein.

Das Aktivrentengesetz ab 1.1.2026

Der neue Paragraf 3 Nr. 21 EStG schafft einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro monatlich für Arbeitnehmer, die nach Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Der Freibetrag:

  • gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer – nicht für Selbstständige, Freiberufler oder Beamte,
  • unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt – erhöht also auch nicht den Steuersatz auf andere Einkommen,
  • wird automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und
  • gilt ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze – für Frührentner erst ab diesem Zeitpunkt.

Für den Aktivrentner bedeutet das: Ab dem Monat, in dem er seine Regelaltersgrenze erreicht – je nach Jahrgang zwischen 66 und 67 – kommt der Freibetrag automatisch hinzu. Selbstständige sind derzeit ausgeschlossen; verfassungsrechtliche Klagen sind angekündigt.