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Nachhaltige Anlagen in Europa Fünf Dinge, die man jetzt zu SFDR wissen muss

Vielen Menschen, wie hier in München, gehen die Vorschriften der EU-Taxonomie noch nicht weit genug
Vielen Menschen, wie hier in München, gehen die Vorschriften der EU-Taxonomie noch nicht weit genug: Ab Januar 2023 gelten neue Regulierungsstandards gemäß SFDR Level 2. | Foto: Imago Images / aal.photo

Die Äußerungen der EU zum Kampf gegen den Klimawandel und die Erderwärmung zeugen von entschlossenem und lobenswertem Ehrgeiz. Dieser Ehrgeiz wurde im Rahmen des Green Deals der EU formalisiert, durch den die Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden soll. Dazu bedarf es tiefgreifender Veränderungen unserer Wirtschaftsstrukturen. Die öffentlichen Mittel reichen möglicherweise nicht aus, um diese Transformationen zu finanzieren. Auch private Vermögenswerte müssen in Aktivitäten fließen, die zu einer nachhaltigeren Zukunft beitragen. Viele Anleger nutzen bereits jetzt die Vorteile von nachhaltigeren Investitionen.

Die Europäische Kommission möchte diese Entwicklung fördern und entwickelt Vorschriften, um zusätzliche Anreize zu schaffen und die Standards und Offenlegungen für nachhaltige Anlagen zu harmonisieren. Durch den EU-Aktionsplan Nachhaltige Finanzen wurden Initiativen wie die Offenlegungsverordnung für ein nachhaltiges Finanzwesen („SFDR“)1, die EU-Taxonomie sowie Nachhaltigkeits-Benchmarks und Umweltzeichen eingeführt.

Ab März 2021 trat SFDR nach und nach in Kraft. Nach der Einführung von SFDR Level 1 wurden die technischen Regulierungsstandards (RTS) für SFDR Level 2 veröffentlicht, die ab Januar 2023 verbindlich sind. Die Vorbereitungen für SFDR Level 2 sind in vollem Gange. Bis Herbst 2022 werden die SFDR und die EU-Taxonomie in MiFID II, die OGAW-Richtlinie und die AIFMD (Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds) durch delegierte EU-Rechtsakte integriert.

Mit dieser Reihe über das sich verändernde regulatorische Umfeld für nachhaltige Anlagen in Europa wollen wir Sie über die neuesten regulatorischen Entwicklungen und ihre Auswirkungen informieren und Einblicke geben, wie dieses unsichere und sich verändernde Umfeld beherrschbar bleibt. Wir stellen fünf Aspekte vor, die Sie über SFDR und die EU-Taxonomie wissen sollten.

1. Vom SFDR Level 1 zu SFDR Level 2

Zunächst sollte SFDR ein gemeinsames Verständnis im Hinblick auf die Nachhaltigkeit von Finanzmarktteilnehmern und Finanzprodukten schaffen. Durch Offenlegung und gemeinsame Grundsätze sollen Verwirrung, Heterogenität und Greenwashing bei nachhaltigen Anlagen reduziert werden. Die SFDR gilt sowohl auf Unternehmensebene, das heißt für die Finanzmarktteilnehmer, als auch auf Produktebene. Wichtig ist, dass die SFDR das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit formalisiert. Dabei werden die wesentlichen Risiken für die finanzielle Nachhaltigkeit berücksichtigt, mit denen ein Unternehmen oder Produkt konfrontiert ist, sowie die Auswirkungen, die ein Unternehmen oder ein Produkt auf die Umwelt und die Gesellschaft hat.

Wie bei der Umsetzung von EU-Vorschriften üblich, wurden mit Level 1 im März 2021 die ehrgeizigen Grundsätze des Rahmenwerks eingeführt. Die Finanzmarktteilnehmer müssen nun ihre Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken offenlegen und erläutern, wie sie Nachhaltigkeit in ihre Vergütungsrichtlinien aufnehmen. Bestimmte Offenlegungen auf Produktebene müssen ebenfalls erfolgen, meist qualitativ, gemäß den Klassifikationen der Produkte durch die Teilnehmer.

In der SFDR sind drei Kategorien von Finanzprodukten definiert, in Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9. Bei Artikel-6-Produkten wird Nachhaltigkeit nur im Hinblick das Management von ESG-Risiken betrachtet, bei den Produkten nach Artikel 8 werden Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt, und Produkte nach Artikel 9 verfügen über explizite Nachhaltigkeitsziele. Der Rechtstext ist zwar etwas detaillierter, aber die Definitionen der Kategorien sind zumeist qualitativ und auslegungsfähig.

Im April 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission (EK) die lang ersehnten technischen Regulierungsstandards für SFDR Level 2, die weitere Hinweise zu Inhalt, Methoden und Präsentation von Informationen enthalten. Sie umfassen beispielsweise Vorlagen für vorvertragliche Offenlegungen sowie wiederkehrende periodische Offenlegungen zu Artikel-8- und Artikel9-Produkten (selbst die Angaben auf der Website werden berücksichtigt).

Weitere Einzelheiten zu den wichtigen neuen Richtlinien, aufgeschlüsselt in den folgenden vier Punkten, lesen Sie hier.

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