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Sozialgericht Frankfurt urteilt Für diesen Handelsvertreter besteht Sozialversicherungspflicht

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Das Gericht hat also festgestellt, dass lediglich eine Scheinselbständigkeit des Handelsvertreters vorliegt und dieser tatsächlich als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht unterliegt. Laut Urteil wurden dabei alle für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Indizien herangezogen und gewertet.

In der Tat lauern in der vorliegenden Konstellation große Risiken. Der Handelsvertreter kann in der Folge seine rechtliche Selbstständigkeit verlieren und als herkömmlicher Arbeitnehmer im Vertrieb der Sozialversicherungspflicht und weiteren Pflichten unterliegen. Unternehmen geraten in Gefahr, Beiträge für die Sozialversicherung nachzahlen zu müssen – was teuer werden kann.  

 

Vor diesem Hintergrund sollten Handelsvertreter und deren Gesellschaften dringend darauf achten, dass sie wirklich saubere Vereinbarungen treffen. Es sollte kein Zweifel an der selbstständigen Tätigkeit des freien Handelsvertreters bestehen.

Handelsvertreter sollten sich insgesamt als Unternehmer verstehen und ihre Strukturen dementsprechend auch so unabhängig wie möglich einrichten. Sie sollten keine allzu engen operativen oder organisationalen Verflechtungen mit der auftraggebenden Gesellschaft eingehen. Im Fokus steht dabei, Schaden vom eigenen Unternehmen abzuwenden und sich bestmöglich entwickeln zu können. Das gelingt Handelsvertretern am besten, wenn sie sich absehbaren Gefahren gar nicht erst aussetzen.


Über den Autor:
Rechtsanwalt Tim Banerjee ist Experte für Handelsvertreter- und Vertriebsrecht. Er ist Partner der Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen.

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