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Fußball-Investments Anleger von Nachrangdarlehen wehren sich gegen Rückforderung

Fußballstadion: Ein Schweriner Unternehmen vermittelte Anlegern Investments in Projekte aus dem Bereich Profifußball, zum Beispiel Merchandising, Stadionprojekte oder auch Spieler-Transferrechte.
Fußballstadion: Ein Schweriner Unternehmen vermittelte Anlegern Investments in Projekte aus dem Bereich Profifußball, zum Beispiel Merchandising, Stadionprojekte oder auch Spieler-Transferrechte. | Foto: Tembela Bohle
Sascha Borowski, Kanzlei Buchalik Brömmekamp

Die Hanseatische Fußball Kontor Invest wollte in das Transfergeschäft von jungen Fußballtalenten einsteigen. Hierzu hat sie unter anderem Nachrangdarlehen ausgegeben. Seit 2017 ist Gesellschaft mit beschränkter haftung insolvent. Die Staatsanwaltschaft ermittelte bereits.

Der Insolvenzverwalter fordert nun von den seinerzeitigen Investoren Zahlungen, die diese bereits erhalten haben, zurück, sodass sie sich nicht nur einem Totalverlustrisiko, sondern auch weiteren Schäden durch die Rückforderungen ausgesetzt sehen.

Zeichner von Nachrangdarlehen

Anleger der Hanseatischen Fußball Kontor Invest werden vom Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc Odebrecht von der Kanzlei Görg, zur Kasse gebeten. Betroffen sind insbesondere Zeichner von Nachrangdarlehen, die vor der Insolvenzantragstellung Zahlungen von der Hanseatischen Fußball Kontor Invest erhalten haben.

Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen der Insolvenzanfechtung gemäß der Paragraphen 134 Absatz 1 und 129 der Insolvenzordnung unterliegen. Zahlungen, welche die Anleger innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten, sollen sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ der Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH darstellen.

Zahlungsverbot bei Insolvenzreife

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In den Schreiben des Insolvenzverwalters heißt es hierzu:
„Das von Ihnen gewährte Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt sieht ein Zahlungsverbot bei Insolvenzreife, d. h. bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit und / Überschuldung vor. Nach den Darlehensbedingungen umfasste das Zahlungsverbot sowohl Rückzahlungen auf die Valuta als auch Zinszahlungen.“

Von einer Insolvenzreife geht der Insolvenzverwalter spätestens seit dem 01.04.2014 aus und stützt sich insoweit auf die ihm wohl vorliegende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, die den Anlegern jedoch nicht vorliegt.

Erfolgversprechende Verteidigung

Unsere Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen.

Die Argumentation des Insolvenzverwalters überzeugt nicht. Es ist schon fraglich, ob die hier verwendete Nachrangklausel wirksam ist und zudem auch wirksam einbezogen wurde. Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter bislang nicht plausibel dargelegt, weshalb er von einer Insolvenzreife seit dem 1. April 2014 ausgeht. Auch die Höhe der Forderung wird angezweifelt.

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