Geeignetheitserklärung, Beipackzettel, Ausnahmen BVI: Das soll bei der Mifid-II-Umsetzung nachgebessert werden
Bis zu 13 Prozent Rendite Die erfolgreichsten defensiven Mischfonds
Der Verband kritisiert einzelne Verschärfungen gegenüber der europäischen Richtlinie, die im Entwurf enthalten sind und macht drei Verbesserungsvorschläge.
1. Fondsgesellschaften sind keine Wertpapierdienstleister nach Mifid
Fondsgesellschaften sollen aus dem Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgenommen werden, fordert der BVI. Schließlich werden Fondsanbieter bereits durch die OGAW-Richtlinie beziehungsweise AIFM-Richtlinie reguliert. „Die OGAW- und die AIFM-Richtlinie ordnen nur bei der Erbringung von Nebendienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften die zielgerichtete Anwendung bestimmter Mifid-Standards an“, schreibt der Verband. Daher müsse die Ausnahme der Fondsgesellschaften aus den Bestimmungen für Wertpapierfirmen unmittelbar im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verankert werden.
2. Geeignetheitserklärung weniger bürokratisch gestalten als das Beratungsprotokoll
Die Bundesregierung will das Beratungsprotokoll abschaffen und durch die Geeignetheitsprüfung und -erklärung ersetzen. Bei der Ausgestaltung der Geeignetheitserklärung sollte sich der Gesetzgeber an die Vorgaben aus Brüssel halten und keine nationalen Sonderwege gehen, fordert der BVI. „In einer konsequenten 1:1-Umsetzung sollten die bürokratischen und überfrachteten Vorgaben für das Beratungsprotokoll keinesfalls auf die Geeignetheitserklärung übertragen werden“.
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