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„Geld zu sparen ist keine Alternative“ Rechtsanwalt über neue Prüfberichte für 34-f-Vermittler

Lesedauer: 1 Minute
Rechtsanwalt Norman Wirth
Rechtsanwalt Norman Wirth
Anfang vergangenen Jahres trat die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Sie regelt unter anderem die Anforderungen an die jährlichen Prüfberichte, die Anlagevermittler (Paragraf 34 f Gewerbeordnung, GewO) sowie die Honorarberater (Paragraf 34 h GewO) abgeben müssen. Neu ist diese Pflicht eigentlich nicht: Bereits das Paragraf 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) schreibt Prüfberichte vor. Jedoch seien die neuen Prüfungen gegenüber ihren Vorgängern viel umfangreicher, meint Rechtsanwalt Norman Wirth im Gespräch mit Procontra-Online.de.

So müssen Vermittler und Honorarberater laut Wirth unter anderem nachweisen, dass sie die Informations-, Dokumentations- und Aufklärungspflichten eingehalten haben. „Die gab es ja vorher gar nicht“. Im Einzelnen müssen sie belegen, dass sie den Kunden ihre Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt, das Informationsblatt übergeben, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt und anschließend das Beratungsprotokoll ausgehändigt haben.

Die Prüfberichte können von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten erstellt werden. Die Kosten trägt der Berater selbst.

Wer im vergangenen Jahr keinen Prüfbericht abgegeben hatte, wurde nicht bestraft. Dieses Jahr ist alles anders, ist Wirth überzeugt. „Das Geld zu sparen und einfach keinen 2013-Prüfbericht abzugeben, stellt für Vermittler keine Alternative dar“, erklärt er. Denn für fehlende Berichte drohe nun Bußgeld. „Bei einer notorischen Nichtabgabe steht zudem die an die Zuverlässigkeit geknüpfte IHK-Lizenz auf dem Spiel“.

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