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Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro Geldwäschegesetz bringt neue Pflichten für Vermittler

Sascha Alexander Stallbaum und Jürgen Evers (v. li.)
Sascha Alexander Stallbaum und Jürgen Evers (v. li.)

Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und Immobilien stellt die Novellierung des Geldwäschegesetzes vor die Herausforderung, sich mit diesen erweiterten Pflichten auseinanderzusetzen zu müssen. Denn die abermals höhere Priorisierung der Geldwäscheprävention lässt erwarten, dass künftig verstärkt mit Prüfungen durch Aufsichtsbehörden zu rechnen ist.

Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro droht

Zudem ist der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das GWG auf bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Umsatzes angehoben worden.

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Nur produktakzessorische Versicherungsvermittler und gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 GewO können aufatmen. Sie sind weiterhin von den Verpflichteten ausgenommen.

Das neue Geldwäschegesetzt erweitert zunächst der sogenannte risikobasierte Ansatz. Dies bedeutet, dass Vermittlern keine definierten Fallgruppen mehr vorgegeben werden, für die ein bestimmtes Geldwäscherisiko anzunehmen ist. Vielmehr müssen Vermittler anhand einer eigenen Analyse von Faktoren und Anzeichen das Risiko der Geldwäsche bewerten und danach Maßnahmen zur Vermeidung eines Geldwäscherisikos bestimmen.

Das Geldwäschegesetzt enthält in den Anhängen eine Liste der dabei zu berücksichtigenden Faktoren und Anzeichen für potentiell geringere (Anlage 1) und höhere (Anlage 2) Risiken. 

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