Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro Geldwäschegesetz bringt neue Pflichten für Vermittler
Wirksames Risikomanagement
Vermittler müssen auch über ein „wirksames Risikomanagement“ verfügen (§ 4 GwG). Dieses muss je nach Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit angemessen sein.
Unmögliches wird dabei allerdings nicht zu verlangen sein. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass Vermittler denselben Pflichtenumfang zu wahren haben wie beispielweise Versicherer. Die Bestimmungen des GwG berücksichtigen weitestgehend Art und Umfang des Gewerbes, das der Verpflichtete ausübt.
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Risikoanalyse dokumentieren, überprüfen und aktualisieren
Im Rahmen des Risikomanagements müssen Vermittler die Geldwäscherisiken für die von ihnen betriebenen Geschäfte ermitteln und bewerten (§ 5 GwG). Diese Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Hieraus haben Vermittler die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu entwickeln (§ 6 GwG). Dabei ergibt sich vorrangig die Notwendigkeit, bestehende Prozesse zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu dokumentieren.