Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro Geldwäschegesetz bringt neue Pflichten für Vermittler
Identifizierung dokumentieren
Fortan gilt ferner, dass auch die Identifizierung dokumentiert werden muss. Die bisher schon empfehlenswerte Anfertigung von Kopien der zur Identifizierung verwerteten Dokumente wird verpflichtend (§ 8 Abs. 2 GwG). Damit sind zwar die datenschutzrechtlichen Bedenken der bisher vielfach geübten Praxis ausgeräumt geworden. Für Vermittler stellt sich jedoch die Herausforderung der Speicherung der Kopien.
Künftig sollten Vermittler in den Kundenakten oder im Kundenverwaltungsprogramm Vermerke vornehmen, aus denen sich später Art und Umfang der Identifizierung nachvollziehen lässt. So kann die Kopie des Dokuments, das sich der Vermittler im Original zur Prüfung der Identität verwendet hat, etwa mit dem Vermerk „Ausweis im Original vorgelegt, Kopie angefertigt“ versehen werden.
Zu identifizieren sind wie bisher Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte. Hinzu kommen Stellvertreter, also solche Personen, die in Vollmacht des Vertragspartners auftreten. Lässt sich ein Kunde also bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts vertreten, müssen Vertragspartner und Stellvertreter identifiziert werden. Zudem ist zu prüfen, ob der Vertreter zur Vertretung berechtigt ist. Deshalb sollten Vermittler auf die Vorlage einer von dem Vertragspartner ausgestellten Vollmacht im Original bestehen und eine Kopie derselben mit dem Vermerk archivieren, die Kopie vom Original gezogen zu haben.