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Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro Geldwäschegesetz bringt neue Pflichten für Vermittler

Von , Lesedauer: 4 Minuten
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Eine Verpflichtung, den Bezugsberechtigten zu identifizieren, wenn dieser von dem Versicherungsnehmer abweicht, wurde nicht eingeführt. Wie bisher, bleibt es bei der Ausnahme, dass nur Bezugsberechtigte zu identifizieren sind, die zugleich wirtschaftlich Berechtigte nach dem GwG sind. Das wiederum kann der Fall sein, wenn Bezugsberechtigte auch Beitragszahler sind. Je nach Einzelfall müssen Vermittler umfangreicher prüfen, sofern ihnen Anhaltspunkte vorliegen, dass Kunden am Abschluss des Vertrages kein eigenes Interesse haben.

Neu eingeführt wurde ein sogenanntes Transparenzregister (§ 18 GwG). In diesem erfasst eine Registerstelle wirtschaftlich Berechtigte. Relevant wird dies besonders dann, wenn der Kunde eine juristische Person ist.

Für Vermittler kann es unter Umständen schwierig sein, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Üblicherweise ergibt eine Erhebung der Kundendaten zu Beginn der Geschäftsbeziehung zwar, wer über ein Unternehmen die Kontrolle ausübt, in wessen Eigentum das Unternehmen steht usw., sofern der Vermittler die Datenerhebung sorgfältig durchführt.

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Schon der Umstand einer sog. mittelbaren Kontrolle im Sinne eines beherrschenden Einflusses gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 f. GwG kann sich der Prüfungsmöglichkeit des Vermittlers jedoch weitgehend entziehen. Daher gewinnen Vermittler zusätzliche Sicherheit, wenn sie die erhobenen Daten mit dem Transparenzregister abgleichen und so kontrollieren, ob die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

Wichtig ist: auf die Angaben im Transparenzregister dürfen sich Vermittler nicht verlassen. Sie dürfen daher auf eine eigene Datenerhebung nebst Identifizierung nicht verzichten und müssen in Zweifelsfällen nachfragen.

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