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Geldwäschegesetz Auch 34f-Vermittler neuerdings von GwG-Pflichten betroffen

Beratungssituation: Seit Jahresbeginn müssen auch 34f-Vermittler mit den Regeln des Geldwäschegesetzes rechnen.
Beratungssituation: Seit Jahresbeginn müssen auch 34f-Vermittler mit den Regeln des Geldwäschegesetzes rechnen. | Foto: Pixabay
Christina Gündel
Foto: Gündel & Katzorke

Zu Jahresbeginn ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 2018/849/EU in Kraft getreten. Seitdem neu im Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten: freie Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Satz 1  Nr. 1-3 Gewerbeordnung (GewO).

Sie fallen nun grundsätzlich unter die ins Geldwäschegesetz (GwG) eingefügte Definition des Begriffs „Finanzunternehmen“. Betroffen ist also, wer Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen inländischen,  EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach KAGB oder Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz vermittelt.

Ausnahme für Vermittler nach Paragraf 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO

Es gibt aber eine Ausnahme für Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 Abs. 1 Satz 1  Nr. 1 und 2 GewO, wenn ihre Vermittlung oder Beratung sich ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von GWG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.  Das bedeutet, vermittelt der Finanzanlagenvermittler ausschließlich Produkte von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 9 bereits den Vorgaben des GwG unterliegen, dann ist er selbst nicht GwG-pflichtig.

Hintergrund: Der Gesetzgeber will eine geldwäscherechtliche Doppelverpflichtung von Anbieter und Vermittler vermeiden. Das eröffnet Vermittlern in der Konsequenz also die Möglichkeit frei von GwG-Pflichten tätig zu sein.  Aber Achtung: Bereits die Vermittlung eines einzigen Produktes, dass nicht von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert wird -  also Vermögensanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 3 GewO,  löst dies automatisch und in vollem Umfang eigene GwG-Pflichten des Vermittlers aus.

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Welche GwG-Pflichten sind ggf. zu beachten und umzusetzen?

Sofern keine Ausnahme greift und die GwG-Pflicht einschlägig ist, müssen Finanzanlagenvermittler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten beachten und ein entsprechendes  Risikomanagement  einrichten, das  Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Geldwäscherechtliche Identifizierung

Freie Vertriebe müssen grundsätzlich alle Kunden/ Vertragspartner – unabhängig von Anlage-Schwellenwerten – geldwäscherechtlich identifizieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit der Vermittlungstätigkeit eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Konkret bedeutet das, sie müssen  einen „Know-Your-Customer-Prozess“ einrichten,  der die folgenden Prüfungsschritte umfasst :

  • Erhebung der Angaben zu natürlichen Personen: Vor- u. Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift
  • Überprüfung der Daten anhand eines gültigen Lichtbildausweises (Ausweis im Original vorlegen lassen; Ausweisdokument kopieren oder optisch digitalisiert erfassen, zum Beispiel per Smartphone-Aufnahme).
  • Prüfung bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: Firma, Name/ Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Handelsregister-Nr.; Anschrift Sitz/ Haupt-Niederlassung
  • Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens, das heißt Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten und darüber wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können – oder wenn solche nicht zu ermitteln sind: Vorstände/ Geschäftsführer des Unternehmens